Rz. 7

Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind bei Berechnung von Vollwaisenrenten die Entgeltpunkte der 2 verstorbenen Elternteile mit den höchsten Renten (§ 66 Abs. 2 Nr. 3). Obwohl die Entgeltpunkte von zwei Verstorbenen zur Berechnung einer Waisenrente herangezogen werden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nur aus den rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten ermittelt, der die höchste Rente erworben hat (§ 78 Abs. 3 Satz 1). Wurde für den jeweiligen Versicherten mit der höchsten Rente mindestens ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt, sind bei Ermittlung der Zuschlagsentgeltpunkte neben § 78 Abs. 1 und 3 die in § 87 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 enthaltenen knappschaftlichen Sonderregelungen maßgebend.

Danach werden der Berechnung einer Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung zur Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten (vgl. Komm. zu Rz. 4 ff.) des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente 0,0563 Entgeltpunkte zugrunde gelegt (§ 87 Abs. 1 Nr. 2)..

 
Praxis-Beispiel

Der verstorbene leibliche Vater einer Vollwaise hat 300 Monate mit Beitragszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt, aus denen sich insgesamt 37,0000 persönliche Entgeltpunkte i. S. v. § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 ergeben. Sonstige rentenrechtliche Zeiten liegen nicht vor. Der Zugangsfaktor für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 264d) beträgt 0,964. Die verstorbene Mutter der Waise hat keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Die zu berechnende Vollwaisenrente beginnt am 1.8.2015.

Lösung:

Ermittlung des Zuschlags bei Berechnung der Vollwaisenrente (§ 78 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2):

300 KM Beitragszeiten × 0,964 Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und 3, § 264d) × 0,0563 Entgeltpunkte

= 16,2820 persönliche Entgeltpunkte

Berechnung der monatlichen Vollwaisenrente (§ 64):

 
    37,0000 persönliche Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 9
+ 16,2820 persönliche Zuschlagsentgeltpunkte gemäß § 78 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2
    53,2820 pEP (§ 66 Abs. 1) × 0,2667 Raf (§ 82 Satz 1 Nr. 9) × 29,21 EUR aRw 1.7.2015 (§ 68) = 415,08 EUR

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