Rz. 75

Nach Abs. 4 gilt für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten die bisherige Regelung über die Bestimmung des Zugangsfaktors aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter, sofern deren Berechnung mindestens 40 Versicherungsjahre zugrunde liegen.

Dabei muss es sich um die in § 51 Abs. 3a, Abs. 4 und § 52 Abs. 2 genannten rentenrechtlichen Zeiten handeln, und zwar insbesondere um

  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit; Pflichtbeiträge aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I oder II zählen nicht mit,
  • Berücksichtigungszeiten und
  • Wartezeitmonate aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung (§ 244a).

Kalendermonate aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting sind nicht zu berücksichtigen (§§ 51 Abs. 3a Satz 2, § 52 Abs. 2).

 

Rz. 76

Sind 40 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, tritt an die Stelle der Vollendung des 62. bzw. 65. Lebensjahres gemäß Abs. 2 und 3 die Vollendung des 60. bzw. 63 Lebensjahres.

 

Rz. 77

§ 264d Satz 2 (bis 31.12.2012 § 264c) regelt ergänzend für eine Übergangszeit von 2012 bis 2023, dass anstelle von 40 Jahren nur 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erforderlich sind.

§ 77 Abs. 4 gilt nicht für Erziehungsrenten. Sie gehören zwar zu den Renten wegen Todes, sind jedoch keine Hinterbliebenenrenten.

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