Rz. 75
Nach Abs. 4 gilt für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten die bisherige Regelung über die Bestimmung des Zugangsfaktors aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter, sofern deren Berechnung mindestens 40 Versicherungsjahre zugrunde liegen.
Dabei muss es sich um die in § 51 Abs. 3a, Abs. 4 und § 52 Abs. 2 genannten rentenrechtlichen Zeiten handeln, und zwar insbesondere um
- Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit; Pflichtbeiträge aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I oder II zählen nicht mit,
- Berücksichtigungszeiten und
- Wartezeitmonate aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung (§ 244a).
Kalendermonate aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting sind nicht zu berücksichtigen (§§ 51 Abs. 3a Satz 2, § 52 Abs. 2).
Rz. 76
Sind 40 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, tritt an die Stelle der Vollendung des 62. bzw. 65. Lebensjahres gemäß Abs. 2 und 3 die Vollendung des 60. bzw. 63 Lebensjahres.
Rz. 77
§ 264d Satz 2 (bis 31.12.2012 § 264c) regelt ergänzend für eine Übergangszeit von 2012 bis 2023, dass anstelle von 40 Jahren nur 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erforderlich sind.
§ 77 Abs. 4 gilt nicht für Erziehungsrenten. Sie gehören zwar zu den Renten wegen Todes, sind jedoch keine Hinterbliebenenrenten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen