Rz. 73

Die systematische Stellung des Satzes 3 erhellt, dass die dortigen Regelungen – wie bereits Satz 2 – eine Rückausnahme für Fallgestaltungen enthalten, in denen die (uneingeschränkte) Anwendung der Ausnahmeregelung für Folgerenten nicht sachgerecht ist, weil der Zeitraum, auf den sich die Kürzung erstreckt, nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft wurde (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.1.2015, L 18 R 1087/12, Rz. 20).

 

Rz. 74

Sofern Entgeltpunkte aus einer früheren Rente

  • bei Altersrenten nicht mehr vorzeitig (Nr. 1) oder
  • bei Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrenten mit einem Zugangsfaktor von weniger als 1,0 nach Vollendung des 62. und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Nr. 2) nicht mehr

in Anspruch genommen werden, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 und bei Nichtinanspruchnahme einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze um 0,005 je Monat (Nr. 3).

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