Rz. 21

Abs. 2 regelt die Möglichkeit von rentensteigernden Zuschläge an Entgeltpunkten bei Abfindungen. Nach § 187b Abs. 1 können Versicherte, die eine Abfindung für eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung erhalten haben, binnen eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge bis zur Höhe der Abfindung in die Rentenversicherung einzahlen. Für diese Beiträge werden – wie für die Beiträge, die zur Vermeidung von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gezahlt worden sind – Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt (vgl. auch BT-Drs. 13/8011 S. 57). Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76a können nur aus den zu Recht gezahlten Beiträgen ermittelt werden.

 

Rz. 22

Voraussetzung für den Zuschlag ist daher eine rechtswirksame Beitragszahlung i. S. d. § 187b; das bedeutet:

  • Erhalt einer Abfindung von Anwartschaften aus betrieblicher Altersvorsorge oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  • Beitragszahlung in Höhe des Abfindungswertes,
  • Beitragszahlung binnen eines Jahres nach Zahlung der Abfindung,
  • Zulässigkeit der Beitragszahlung

Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Rz. 23

Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich daher auf Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse. Dies stellt spiegelbildlich die Regelung des § 187 Abs. 1 und Abs. 1a dar, der die Regelungen über die Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse beinhaltet. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften wurde dabei durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) auch auf die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden, erweitert.

 

Rz. 24

Die Höhe der Beitragszahlung muss der Höhe des Abfindungswertes entsprechen. Übersteigen die gezahlten Beiträge den erhaltenen Abfindungsbetrag, ist der den Abfindungsbetrag übersteigende Betrag ohne Rechtsgrund geleistet und an den Einzahler zu erstatten.

 

Rz. 25

Die Zahlung von Beiträgen muss binnen eines Jahres nach Zahlung der Abfindung erfolgt sein; es gilt das Zuflussprinzip.

 

Rz. 26

Voraussetzung für den Zuschlag an Entgeltpunkte ist weiter, dass die Beitragszahlung zulässig ist. Dies richtet sich nach § 187b Abs. 2. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht (mehr) zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

 

Rz. 27

Diese Beitragszahlung muss nicht beantragt werden (GRA der DRV zu § 76a SGB VI, Stand: 2.9.2019, Anm. 4.1.2). Zeitpunkt der Zahlung ist insoweit der Zeitpunkt, in dem die Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind.

 

Rz. 28

Ansonsten gelten für den Zeitpunkt der Beitragszahlung, sofern ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, die Ausführungen unter Rz. 37 ff. – Beitragszahlung (§ 187a) nach Rentenfall entsprechend.

 

Rz. 29

Anders als bei den Beitragsnachzahlungen nach § 187a (Rz. 4) gilt – unabhängig vom Beschäftigungsort oder Wohnsitz oder von der Art der Entgeltpunkte (West oder Ost) – ausschließlich der für die alten Bundesländer maßgebende Umrechnungsfaktor (GRA der DRV zu § 76a SGB VI, Stand: 2.9.2019, Anm. 4).

In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 603/97 v. 15.8.1997 S. 57 = BT-Drs. 13/8011 S. 57) heißt es hierzu: "Hierdurch wird – wie auch bei der Zahlung freiwilliger Beiträge – erreicht, dass unabhängig vom Wohnsitz oder vom Beschäftigungsort des Berechtigten für einen jeweils gleich hohen Beitragsaufwand auch eine gleich hohe Leistung erbracht wird."

 

Rz. 30

 
Praxis-Beispiel
 
Eingezahlt werden nach Abfindung
am 4.7.2019 12.000,00 EUR
Daraus errechnen sich – unabhängig vom Wohnsitz oder Betriebsort – auf der Basis des Umrechnungsfaktors (West, allgemeine Rentenversicherung) für 2019
von 0,0001325823 (vgl. hierzu die Bekanntmachung zu den Umrechnungsfaktoren 2019 für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung; aktuell i. d. F. v. 17.12.2019 (BGBl. I S. 2868) 1,591
zusätzliche Entgeltpunkte.
Unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts (West, § 68) ab 1.7.2019 von 33,05 EUR, eines Zugangsfaktors (§ 77) und Rentenartfaktors von 1,0 (§ 67), ergäbe sich ein monatlicher Rentenbetrag von 52,58 EUR
 

Rz. 31

Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet worden sind (vgl. § 187b Abs. 1a).

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