Rz. 20

Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet; Abs. 2 liefert damit letztlich auch eine Definition des Begriffs Entgeltpunkt (vgl. stellv. insoweit auch BSG, Urteil v. 29.7.2004, B 4 RA 45/03 R, Rz. 28). Das BSG hat die Rentenberechnung mittels Entgeltpunkte einmal als "Kunstwährung" bezeichnet (BSG, Urteil v. 16.5.2006, B 4 RA 22/05 R, Rz. 13; die dort vertretene Rechtsauffassung hat das BSG durch den 13. Senat allerdings verworfen; BSG, Beschluss v. 26.6.2008, B 13 R 9/08 S). Maßgebliche Vorschrift zur Ermittlung dieser Entgeltpunkte im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ist § 70. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) ist § 254d heranzuziehen. Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wird zum 1.7.2024 die vollständige Rentenangleichung Ost und West erreicht, sodass ab dann eine gesonderte Ermittlung von Entgeltpunkten Ost entfällt; vgl. Komm. zu §§ 254b, 254d, 255a, 255c und 255d.

 

Rz. 21

Zur Berechnung des theoretischen Betrags der Rente gibt Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziffer i EGV 883/2004 vor, dass alle mitgliedschaftlichen Versicherungs- und/oder Wohnzeiten so behandelt werden, als wären sie nach den geltenden Rechtsvorschriften des feststellenden Mitgliedstaates zurückgelegt worden. Im Hinblick auf die Berechnung des theoretischen Betrags der Rente aus der Sicht der deutschen Rentenversicherung bedeutet dies, dass den deutschen Versicherungszeiten Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis des versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zum Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres (vgl. § 63 Abs. 2) zugeordnet werden (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.10.2016, L 4 R 76/16, Rz. 43).

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