Rz. 6

§ 62 ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass auf den Schaden keine Leistungen anderer anzurechnen sind, die nach ihrer Natur dem Schädiger nicht zugute kommen sollen. Diese Überlegung liegt auch dem § 843 Abs. 4 BGB zugrunde. Danach wird der Schadensersatzanspruch nach § 843 Abs. 1 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Die Schadensnormierung nach § 62 verhindert somit, dass die Kompensation des Schadens durch Leistungen der Solidargemeinschaft aller Versicherten, für die keine Beiträge gezahlt worden sind, den Schädiger begünstigt. Für den Versicherten sind somit Beiträge in der Anzahl und Höhe zu zahlen, wie sie ohne Schadensereignis gezahlt worden wären.

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