Rz. 29

Nach Abs. 1a Satz 2 gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt (§ 6 SGB VI i. d. F. v. 5.12.2012). Für die zweite Existenzgründung kann daher der 3-jährige Befreiungszeitraum erneut in Anspruch genommen werden. Eine zweite Existenzgründung liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist; das stellt insoweit Abs. 1a Satz 4 klar. Das Befreiungsrecht steht auch Personen zu, die sich vor dem 1.1.1999 selbstständig gemacht haben, soweit der 3-Jahres-Zeitraum nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht überschritten ist (BT-Drs. 14/1855 S. 16).

Abs. 1a Satz 3 a. F. ist durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.6.2020 (BGBl. I 2020 S. 1248) zum 30.06.2020 aufgehoben worden; hierbei handelt es sich um eine schon seit längerem überfällige redaktionelle Bereinigung (vgl. auch BR-Drs. 2/20 S. 106; BT-Drs. 19/17586 S. 94).

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