Rz. 43

Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung sowie Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach Vollendung des 17. Lebensjahres sind nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis zu einer Höchstdauer von 8 3Jahren als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung anzuerkennen. Dies gilt mit Wirkung zum 1.1.1997 (Inkrafttreten des WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1461) sowohl für abgeschlossene Fach- und Hochschulausbildungen als auch für solche, die ohne Abschluss beendet wurden, und zwar auch dann, wenn diese zeitlich vor dem 1.1.1997 zurückgelegt worden sind (§ 300 Abs. 1).[1]

Die Höchstdauer von 8 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 96 Kalendermonate. Dabei werden Kalendermonate, die nur teilweise mit Zeiten einer schulischen Ausbildung belegt sind, als volle Monate angerechnet (§ 122 Abs. 1). Soweit die Höchstdauer von 8 Jahren im Einzelfall überschritten wird, sind die am weitesten zurückliegenden Zeiten gemäß § 122 Abs. 3 zunächst als Ausbildungsanrechnungszeiten zu berücksichtigen.

 

Rz. 44

Zur Schulausbildung zählen z. B. Zeiten des Besuchs einer Volksschule, Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Sonderschule, Fachoberschulen oder des Gymnasiums. Die Anrechnungszeit wegen einer Schulausbildung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 beginnt grundsätzlich mit dem Beginn des Schuljahres (zzt. 1.8. eines jeden Jahres), frühestens jedoch mit dem Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres eines Versicherten. Abweichend hiervon beginnt sie mit dem ersten Tag des Schulbesuchs, wenn die Schulausbildung tatsächlich erst im Laufe eines Schuljahres aufgenommen worden ist. Die Ausbildungsanrechnungszeit gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 endet mit der Aushändigung des letzten Abschlusszeugnisses oder bei Abbruch einer Schulausbildung im Laufe eines Schuljahres, mit dem Tag, an dem die Ausbildung ohne Abschluss beendet worden ist.

 

Rz. 45

Zur Fachschulausbildung zählen z. B. Zeiten des Besuchs einer Berufsfachschule, Handelsschule, Meisterschule, Musikfachschule, Kunstschule, Ingenieurschule, höheren Wirtschaftsfachschule sowie einer höheren Fachschule für Sozialpädagogik. Wegen der in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen Fachschulausbildungen wird im Übrigen auf das vom Bundesministerium für Arbeit herausgegebene Fachschulverzeichnis "Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland" verwiesen.

In Anlehnung an das vorgenannte Fachschulverzeichnis sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 11.8.1983, 1 RA 73/82, und v. 21.4.1988, 4/11a RA 19/87) liegt eine Fachschulausbildung i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nur vor, wenn die Regelausbildungszeit mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder bei zeitlich kürzeren Kursen mindestens 600 Unterrichtsstunden umfasst. Da der Abschluss einer Fachschulausbildung als Voraussetzung für die Anerkennung als Ausbildungsanrechnungszeit seit dem 1.1.1997 (Inkrafttreten des WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1461) nicht mehr gefordert wird, kann eine abgebrochene Fachschulausbildung, die tatsächlich den zeitlichen Umfang eines Halbjahreskurses bzw. von 600 Unterrichtsstunden nicht erreicht gleichwohl als Ausbildungsanrechnungszeit gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anerkannt werden, wenn die Regelausbildungszeit den oben angegebenen zeitlichen Anforderungen entspricht (ISRV: Auslegungsfrage Nr. 37 zu § 58 SGB VI).

Die Anrechnungszeit wegen einer Fachschulausbildung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Semesters (z. B. am 1.9. oder 1.3. eines jeden Jahres) oder dem ersten Tag des Schuljahres (z. B. 1.8. eines Jahres), frühestens aber mit dem Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres eines Versicherten; abweichend hiervon ist der Tag der tatsächlichen Aufnahme der Fachschulausbildung maßgebend, wenn diese erst im Laufe eines Semesters oder Schuljahres aufgenommen worden ist. Für das Ende einer Anrechnungszeit wegen einer Fachschulausbildung kommen folgende Zeitpunkte in Betracht:

  • der letzte Prüfungstag, wenn die Fachschulausbildung mit einer Abschlussprüfung beendet worden ist,
  • der letzte Unterrichtstag, soweit eine Abschlussprüfung für den erfolgreichen Abschluss der Fachschulausbildung nicht vorgesehen war,
  • der Tag der Beendigung der Fachschulausbildung, wenn diese vorzeitig abgebrochen worden ist.
 

Rz. 46

Zur Hochschulausbildung zählen Zeiten der Immatrikulation als ordentlicher Studierender an einer Hochschule, z. B. einer Universität, technischen Hochschule, landwirtschaftlichen Hochschule, Bergakademie, Wirtschaftshochschule, Hochschule für Musik oder einer tierärztlichen Hochschule. Studienzeiten als Gasthörer sind grundsätzlich nicht als Hochschulausbildungen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anzuerkennen, es sei denn, sie wurden voll auf die für das Ausbildungsziel erforderliche Regelstudienzeit angerechnet.

Für einige Ausbildungsgänge (z. B. im künstlerischen Bereich) ist die Abgrenzung von Fachschul- und Hochschulausbildung nicht immer eindeutig; für die Zuordnung ist in diesen Fällen entscheidend, ob die Ausbildung von den jeweils zuständigen St...

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