Rz. 1

§ 58 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) trat am 1.1.1992 in Kraft. Durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurden Abs. 1 und 5 mit Wirkung zum 1.1.1997 geändert. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a, Satz 2 und 3 wurden durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2989) mit Wirkung zum 1.1.1998 gestrichen. Zeiten der beruflichen Ausbildung mit Pflichtbeiträgen sind ab 1.1.1998 keine Anrechnungszeiten mehr; sie gelten gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 als beitragsgeminderte Zeiten.

Durch Art. 6 Nr. 2 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde mit Wirkung zum 1.1.1997 Abs. 4a eingeführt (Art. 68 Abs. 6 des Gesetzes). Durch Art. 6 Nr. 2 Buchst. a und b SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) wurde in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 das Wort "Rehabilitation" durch die Wörter "medizinische Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" bzw. "der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben" zum 1.7.2001 (Art. 68 Abs. 1 SGB IX) ersetzt. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Änderung, die sich an den Sprachregelungen des SGB IX orientierte.

Durch das AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 12 Abs. 1 AVmEG) wie folgt geändert: In Abs. 1 Satz 1 wurde nach der Nr. 1 die "Nr. 1a" eingefügt. Dies hat zur Folge, dass nunmehr auch Zeiten einer Krankheit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sind, wenn ein Versicherter zuvor noch nicht im Erwerbsleben gestanden hat. Darüber hinaus wurde in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Wort "drei" durch das Wort "acht" ersetzt; dadurch ist der maximale Umfang der Anerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten auf 8 Jahre angehoben worden. In Abs. 1 Satz 3 wurden nach dem Wort "Versicherter" die Wörter "nach Vollendung des 25. Lebensjahres" eingefügt. Dies hat zur Folge, dass der Ausschlussgrund des Abs. 1 Satz 3 nur greift, wenn nach Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten wegen des Bezuges von Sozialleistungen Versicherungspflicht bestanden hat; für Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres sind dagegen neben Beitragszeiten zeitgleich auch Anrechnungszeiten anzuerkennen. In Abs. 2 Satz 1 wurde nach den Wörtern "unterbrochen ist" die Wörter "dies gilt nicht für Zeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres" eingefügt. Im Ergebnis hat diese Rechtsänderung zur Folge, dass die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit durch den jeweiligen Anrechnungszeitentatbestand für die Anerkennung als Anrechnungszeit nicht erforderlich ist, wenn dieser zeitlich nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten liegt.

Durch das Erste Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) sind Abs. 1 und Abs. 2 mit Wirkung zum 1.5.2003 geändert worden (Art. 3 Nr. 1, Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes). In Abs. 1 Satz 1 ist nach der Nr. 3 die Nr. 3a eingefügt und damit ein neuer Anrechnungszeitentatbestand geschaffen worden. In Abs. 2 HS 1 ist die Angabe "nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a" ersetzt worden. Außerdem wurden im zweiten Halbsatz des Abs. 2 die Wörter "nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3" gestrichen.

Durch Art. 5 Nr. 2 Buchst. a und b des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a redaktionell geändert und insoweit den Sprachregelungen des SGB III angepasst. Anstelle der Wörter "einem deutschen Arbeitsamt" sind die Wörter "einer deutschen Agentur für Arbeit" und anstelle des Wortes "Bundesanstalt" das Wort "Bundesagentur" getreten.

Durch Art. 6 Nr. 5 Buchst. a und b des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde in Abs. 4 das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt und das Wort "Unterhaltsgeld" gestrichen. Diese Änderungen traten mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft.

Durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) wurde mit Wirkung zum 6.8.2004 (Art. 5 Nr. 2a, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes) Abs. 4 wie folgt geändert: Nach den Wörtern "die Bundesagentur für Arbeit" wurden die Wörter "oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger" eingefügt.

Durch Art. 1 Nr. 9 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) ist mit Wirkung zum 1.8.2004 (Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes) Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a neu gefasst worden. Danach können Zeiten der Ausbildungssuche nunmehr frühestens nach Vollendung des 17. Lebensjahres eines Versicherten als Anrechnungszeiten anerkannt werden und auch nur dann, wenn diese Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. Darüber hinaus ist in Abs. 5 das Wort "Vollrente" durch das Wort "Rente" ersetzt worden.

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