Rz. 8

Das in den §§ 120a bis 120c geregelte Rentensplitting eröffnet den von diesen Vorschriften erfassten Verheirateten und Verwitweten ein Abweichen von der bisherigen subsidiären Hinterbliebenenversorgung zugunsten einer eigenständigen Rentenanwartschaft. Dabei ist der Grundgedanke des Gesetzes die partnerschaftliche Teilung der in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Rentenanwartschaften, die Teil der gemeinsamen Lebensversorgung sind. Ziel der gesetzgeberischen Maßnahme ist eine Verbesserung der eigenständigen Rentenanwartschaften von Frauen.

 

Rz. 9

Vom Verfahren her ist das Rentensplitting dem Versorgungsausgleich nachempfunden, beschränkt sich aber auf einen Ausgleich von Rentenanwartschaften unter Außerachtlassung anderer Versorgungssysteme. Dies bedeutet, dass sich der Splittingzuwachs direkt in Entgeltpunkten bei der begünstigten Person oder deren Hinterbliebenen ausdrückt, wenn beide Ehegatten unterschiedliche Rentenanwartschaften haben. Voraussetzung ist die Bestandskraft der Bescheide der jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger über ein durchgeführtes Rentensplitting.

 

Rz. 10

Aus diesem Splittingzuwachs an Entgeltpunkten erfolgt die Ermittlung von Wartezeitmonaten analog dem Verfahren aus einem Versorgungsausgleich (vgl. Beispiel in Rz. 5). Dabei ist nur ein Divisor erforderlich, da für den Splittingzuwachs und die daraus erfolgende Übertragung von Rentenanwartschaften keine besondere Ermittlung für Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung erforderlich ist.

 

Rz. 10a

Eine Wartezeitberechnung kommt nur für die Person in Betracht, die durch einen Splittingzuwachs begünstigt ist. Der andere Ehegatte/Lebenspartner behält die von ihm erreichte Wartezeit.

 

Rz. 11

Satz 2 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Wartezeitmonate aus dem Splittingzuwachs nur für die Lückenfüllung im Rahmen der Splittingzeit verwendet werden können. Je nach den einzelnen Wartezeitbestimmungen berücksichtigungsfähige Zeiten oder auch nach über- und zwischenstaatlichen Regelungen anrechenbare Monate sind vorrangig. Lediglich für die Lücken der Splittingzeit können die nach Satz 1 ermittelten Monate zur Auffüllung herangezogen werden. Die Höhe des Divisors ist aus Gleichbehandlungsgründen wie bei den beiden anderen Arten der Wartezeitermittlung des § 52 der Wert 0,0313.

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