Rz. 9a

Auch wenn die Wartezeit von 15 Jahren für die Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit, nach Altersteilzeitarbeit oder für Frauen in die Übergangsbestimmungen (§ 244 Abs. 2) aufgenommen wurde, ist diese Wartezeit auch in § 51 erforderlich. Die Wartezeit von 15 Jahren ist versicherungsrechtliche Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 1.

 

Rz. 10

Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren (§ 43 Abs. 6), besteht eine Sonderregelung. Liegt eine Wartezeit von 20 Jahren vor, so kann für diesen Personenkreis bei ununterbrochenem Vorliegen der vollen Erwerbsminderung auf Antrag eine Erwerbsminderungsrente gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind alle Beitrags- und Ersatzzeiten und die Zeiten nach § 52 (vgl. Rz. 4). Liegt der 240. Kalendermonat nach dem Monat der Antragstellung, so berührt dies nicht den Anspruch als solchen, sondern führt lediglich zu einem späteren Rentenbeginn.

 

Rz. 11

Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 und die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 setzen eine Wartezeit von 25 Jahren voraus. Die erforderlichen Beitragszeiten müssen auf einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage beruhen (§ 51 Abs. 2). Daneben sind knappschaftsbezogene Ersatzzeiten anrechenbar (§ 51 Abs. 4). Sonderregelungen zu den anrechenbaren Beitrags- und Ersatzzeiten finden sich in § 238 Abs. 4 und § 242 Abs. 3. Anders verhält es sich mit Wartezeitmonaten aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 52 Abs. 1, des Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern nach § 52 Abs. 1a und der Zuschläge aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 (vgl. Rz. 4). Diese Zeiten sind nicht für die 25 Jahre berücksichtigungsfähig.

Zur Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren dienen alle bis zum Vormonat des Rentenbeginns zurückgelegten Zeiten.

 

Rz. 12

Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden neben Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Wartezeitmonaten aufgrund der Sachverhalte des § 52 auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) oder nichterwerbsmäßiger Pflege (nur im Zeitraum bis 31.3.1995, § 249b) angerechnet. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird sozialpolitisch damit begründet, dass die familienbezogenen Elemente im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung an Bedeutung gewinnen sollten (BT-Drs. 11/4124 S. 143). Für die Berücksichtigungszeiten bei Selbstständigen ist die Sonderregelung in § 57 Satz 2 zu beachten.

 

Rz. 13

Bei der Berechnung ist § 244 Abs. 1 zu beachten, der sicherstellt, dass bei der 35-jährigen Wartezeit die Anzahl der Monate der pauschalen Anrechnungszeit (§ 253) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreitet.

 

Rz. 14

Auf die Wartezeit von 45 Jahren, die Voraussetzung für einen Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist, werden neben Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit auch Ersatzzeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung seit dem 1.1.1992 und wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege (nur für den Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.3.1995, § 249b) angerechnet. Die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung soll dazu beitragen, dass auch Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit erziehungsbedingt bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes aufgeben, die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen können. Unter bestimmten in Abs. 3a Nr. 4 genannten Voraussetzungen werden auch Monate mit freiwilligen Beiträgen angerechnet sowie auch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, soweit sie Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten sind, und Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Übergangsgeld, soweit sie Anrechnungszeiten sind. Von den in § 52 geregelten Tatbeständen können nur Wartezeitmonate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (vgl. Rz. 4) berücksichtigt werden, nicht dagegen Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting erworben wurden.

 

Rz. 14a

Durch die Regelung in Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 wird erreicht, dass auf die Wartezeit von 45 Jahren auch Zeiten angerechnet werden, in denen Versicherte Arbeitslosengeld bezogen haben. Damit wird auch Versicherten, die zeitweise keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen konnten und Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bezogen haben, der Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglicht. Hiermit wird insbesondere der Arbeitsmarktsituation in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung Rechnung getragen. Kurze Unterbrechungen in der Erwerbsbiografie werden sich insoweit nicht nachteilig auswirken. Sinn dieser Altersrente ist es, auch unter Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit, eine besonders langjährige rentenversicherte Beschäftigung mit entsprechender Beitragszahlung zu privilegieren. Wegen dieser A...

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