Rz. 14

Der Begriff der Schulausbildung ist im Gesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung geht insoweit vom allgemeinen Sprachgebrauch aus, so dass unter dem Begriff der Schulausbildung der Besuch allgemeinbildender und weiterführender öffentlicher oder privater Schulen zu verstehen ist, wobei der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird (BSG, Urteil v. 23.8.1989, 10 RKg 8/86).

 

Rz. 15

Berufsausbildung ist die einem zukünftigen, gegen Entgelt auszuübenden Beruf dienende Ausbildung (BSG, SozR 2200 § 1267 Nr. 19). Dabei liegt eine Berufsausbildung i. S. v. Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a nur vor, soweit für den gewählten Beruf notwendige (nicht nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse und praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson nach Maßgabe eines qualifizierten Lehrplanes vermittelt werden (BSG, SozR 3-2600 § 48 Nr. 4). Zu den Ausbildungs- bzw. Übergangszeiten rechnet auch die Zeit der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz (vgl. z. B. Kamprad in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 48 Rz. 48; Verbandskommentar, SGB VI, § 48 Rz. 13). Bleibt die Bewerbung erfolglos, endet diese Zeit mit der Bekanntgabe der Ablehnung (BSG, Urteil v. 17.4.2008, B 13/4 R 49/06 R).

Die Schul- und Berufsausbildung müssen nach dem mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 eingefügten Abs. 4 Satz 2 – orientiert an der vorherigen ständigen Rechtsprechung (BSG, SozR 2200 § 1267 Nr. 9) – einen wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden erfordern. In diesen Zeitaufwand sind die Zeiten des Besuchs der Schule bzw. Ausbildungsstätte, die notwendigen Zeiten der Zurücklegung der Hin- und Rückwege unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel sowie die Zeiten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts bzw. der Ausbildung durch einen durchschnittlich befähigten Schüler bzw. Auszubildenden mit einzubeziehen (BSG, SozR 5870 § 2 BKGG Nr. 64 und 65).

 

Rz. 15a

Nach Abs. 4 Satz 3 besteht ein Schul- oder Berufsausbildungsverhältnis auch, wenn der Schüler bzw. Auszubildende wegen Krankheit die Ausbildung nicht oder nicht in dem zeitlichen Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich wahrnehmen kann, soweit das Ausbildungsverhältnis trotz der Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Dies gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (Abs. 4 Satz 4). Macht die Erkrankung aufgrund ihrer Art und ihres Verlaufs eine Fortsetzung der Ausbildung unmöglich, ist sie als beendet anzusehen (BSG, Urteil v. 26.1.2000, B 13 RJ 53/99 R).

 

Rz. 15b

Angesichts der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes (Abs. 4 Satz 2), wonach eine Schulausbildung i. S. dieser Vorschrift nur vorliegt, wenn die "Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert", endet die Schulausbildung mit dem tatsächlichen Ende des Unterrichts (letzter Schultag), d. h. während des Schuljahres z. B. durch den Schulabbruch des Schülers oder seinen Verweis von der Schule oder am Ende eines Schuljahres oder der Schulausbildung insgesamt durch die Abschlussprüfung oder Aushändigung des Abschlusszeugnisses (BSG, Urteil v. 1.7.2010, B 13 R 86/09 R m. w. N. der Rechtsprechung). Als Zeiten der Schulausbildung können damit keine Zeiten angerechnet werden, in denen nach Aushändigung des Zeugnisses für einen abgeschlossenen Ausbildungsgang bis zum schulrechtlichen Ende des Schuljahres kein Unterricht mehr durchgeführt wird. Setzt der vollwertige Schulabschluss ein Anerkennungspraktikum voraus, endet die Ausbildung mit dem Ende des Praktikums. Zeiten ohne Unterricht können damit nur als ausbildungsfreie Übergangszeit nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b berücksichtigt werden, wobei allerdings der insoweit zu berücksichtigende Zeitraum von maximal 4 Monaten mit dem Ende der Unterrichtszeit beginnt (vgl. hierzu Rz. 17).

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