Rz. 13a

Durch Einfügung des Abs. 4 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind eingetragene Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes v. 15.12.2004) in den Anspruch auf Erziehungsrente mit einbezogen worden (zu der bis zum 1.1.2005 geltenden Rechtslage vgl. die Komm. zu § 46). Durch die in Abs. 4 vorgenommene Gleichstellung zwischen der Scheidung einer Ehe und der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (nach § 15 LPartG) und der Gleichstellung eines geschiedenen Ehegatten mit einem früheren Lebenspartner besteht auch für Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft nach dem Tod des (ehemaligen) Lebenspartners ohne Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft oder Heirat bei Erziehung eines Kindes (§ 47 Abs. 1 Nr. 2) Anspruch auf Rente nach § 47 Abs. 1, wenn sie bis zum Tod des Lebenspartners die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Durch die Gleichstellung eines verwitweten Ehegatten mit einem überlebenden Lebenspartner und eines Ehegatten mit einem Lebenspartner können sich auch für Lebenspartner Ansprüche nach § 47 Abs. 3 eröffnen (vgl. hierzu Rz. 13).

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