Rz. 10

Die Bewilligung einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute setzt eine wirksame Antragstellung voraus (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X, § 16 Abs. 1 SGB I). Der wirksam gestellte Rentenantrag hat eine materiell-rechtliche Wirkung bei Bestimmung des Rentenbeginns. Die Altersrente wird nämlich gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn diese bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Bei späterer Antragstellung beginnt die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute mit dem Antragsmonat (§ 99 Abs. 1 Satz 2).

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