Rz. 14

Der Rentenversicherungsträger kann Rehabilitanden nach Abs. 4 von der Zuzahlungspflicht befreien, wenn diese durch die Zuzahlung finanziell unzumutbar belastet werden. Die Rentenversicherungsträger haben durch ihren Bundesvorstand gemeinsam entsprechende Richtlinien für die Befreiung von Zuzahlungen bei medizinischen und sonstigen Leistungen zur Rehabilitation geschaffen (vgl. Rz. 23).

Die Zuzahlungsrichtlinien genügen dem Sinn und Zweck der Ermächtigung des § 32 Abs. 4 (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 22.10.2012, L 3 R 280/09 NZB).

Für die Befreiung von der Zuzahlung sind grundsätzlich die Einkommensverhältnisse des Versicherten oder Rentners im Kalendermonat vor der Antragstellung maßgeblich (§ 4 Satz 2 der Befreiungs-Richtlinien, vgl. Rz. 23). Das gilt auch in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein die Befreiung von der Zuzahlung begründendes Kind i. S. v. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG zu berücksichtigen ist, im Laufe der Rehabilitationsleistung diese Voraussetzung jedoch entfällt. Ändern sich die Einkommensverhältnisse bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung zu Gunsten des Rehabilitanden, so gelten ausnahmsweise auf Antrag die Einkommensverhältnisse im Kalendermonat vor Beginn der Rehabilitationsleistung. Dieses ist damit zu begründen, dass die Rentenversicherungsträger gemäß der Richtlinien die Verhältnisse des Versicherten im Kalendermonat vor der Antragstellung nur grundsätzlich zugrunde zu legen haben und damit Ausnahmen zulassen. Als Antrag in diesem Sinne gilt sowohl die Weigerung zur Entrichtung der Zuzahlung als auch der Widerspruch.

Nimmt ein Ehegatte oder Lebenspartner i. S. d. LPartG an einer onkologischen Nachsorgeleistung i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI teil, sind bei der Prüfung der Zuzahlungsbefreiung die Einkommensverhältnisse des Versicherten/Rentners maßgebend (§ 5 Abs. 1 der Richtlinien; vgl. Rz. 23). Im Übrigen können nur die Zeiten der vom Ehegatten/Lebenspartner geleisteten Zuzahlungen wegen

  • stationärer Krankenhausbehandlung (§ 40 SGB V; einschließlich Aufnahme und Entlassungstag),
  • stationärer Rehabilitationsleistungen nach § 15 SGB VI (ausschließlich in der Person des Ehegatten/Lebenspartner begründet) und
  • stationärer onkologischer Nachsorgeleistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI

angerechnet werden (§ 5 Abs. 2 der Richtlinien).

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