Rz. 11a

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 sind für die Zeit der stationären Rehabilitationsleistung nur Rehabilitanden zuzahlungspflichtig, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Mensch vollendet das 18. Lebensjahr einen Tag bevor er 18 Jahre alt wird (vgl. § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB). Um alle Rehabilitanden gleich zu behandeln, gilt als Stichtag für die Prüfung der Altersgrenze der Tag, an dem der Leistungsantrag gestellt wurde (vgl. § 1 Abs. 1 der von den Rentenversicherungsträgern erstellten Richtlinien über die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe, vgl. Rz. 23). Wurde der Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dem unzuständigen Leistungsträger eingegangen ist (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 SGB I).

Schließen sich mehrere Rehabilitationsleistungen zeitlich hintereinander an, ohne dass vom Versicherten ein neuer Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen zu stellen ist (vgl. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 SGB IX), besteht die Zuzahlungsfreiheit auch fort, wenn der Versicherte inzwischen das 18. Lebensjahr vollendet hat; der einmalige Antrag löst nämlich alle erforderlichen Teilhabeleistungen, die zur Erreichung des Teilhabeziels notwendig ist, aus.

 
Praxis-Beispiel

Versicherungspflichtig beschäftigt seit 1.8.2018

Stellung eines Antrags auf eine Entwöhnung wegen einer Abhängigkeitserkrankung (medizinische Rehabilitationsleistung nach § 15 SGB VI) am 3.3.2019

Vollendung des 18. Lebensjahres am 28.3.2019

Stationäre Entwöhnung in der Zeit vom 4.4.2019 bis 28.9.2019, anschließende stationäre Adaptionsleistung (§ 15 SGB VI i. V. m. § 42 SGB IX) vom 29.9. bis 23.12.2019

Folge:

Der Versicherte ist wegen seines Alters nicht nur für die Zeit der Entwöhnung, sondern auch für die Zeit der stationären Adaptionsleistung von der Zuzahlungspflicht befreit.

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