Rz. 1a

Gemäß § 32 Abs. 1 zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i. S. d. § 15 in Anspruch nehmen, für jeden Kalendertag dieser Leistung den sich nach § 40 Abs. 5 SGB V ergebenden Betrag (10,00 EUR täglich). Diese Zuzahlung ist vom Rehabilitanden wegen des Hinweises in § 32 Abs. 2 nicht nur bei stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15), sondern auch bei stationären sonstigen Rehabilitationsleistungen i. S.d. heutigen § 31 Abs. 1 Nr. 2 zu entrichten (Anmerkung: Die Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 3 beinhalten regelhaft keine stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen).

Hintergrund der Zuzahlung ist die Einsparung von Lebenshaltungskosten (z. B. bei Mahlzeiten, Wasser, Strom usw.; vgl. BT-Drs. 10/3480/55), die der Rehabilitand wegen der Rehabilitationsleistung hat. Außerdem wird die Zuzahlungsverpflichtung als ein Instrument zur Steuerung des Kostenbewusstseins der Versicherten angesehen (vgl. BSG, Urteil v. 23.2.2000, B 5 RJ 6/99 R).

Bei dem kalendertäglichen Zuzahlungsbetrag handelt sich um einen pauschalen Betrag, den das Gesetz unabhängig von der konkreten Ersparnis des Versicherten festgelegt hat (BSG, Urteil v. 23.2.2000, B 5 RJ 6/99 R).

 

Rz. 2

Die Verpflichtung zur Zuzahlung begrenzt sich nur auf (voll)stationäre

Im Umkehrschluss ist eine Zuzahlung nicht zu leisten

Außerdem entfällt eine Zuzahlung

  • für Rehabilitanden, die bei der Antragstellung noch nicht mindestens 18 Jahre alt sind (§ 32 Abs. 1 Satz 1), sowie
  • für die Begleitperson des Rehabilitanden bei gleichzeitiger Aufnahme der Begleitperson in die Rehabilitationseinrichtung.

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist zusätzlich in folgenden Fällen keine Zuzahlung vom Rehabilitanden zu leisten:

  • bei gleichzeitigem Bezug von Übergangsgeld, das nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB IX berechnet wird (= betrifft die Fälle, in denen das Übergangsgeld auf 68 oder 75 % der zunächst ermittelten Berechnungsgrundlage begrenzt ist; § 32 Abs. 3; vgl. Rz. 12),
  • in den Fällen, in denen sich die stationäre Rehabilitationsleistung unmittelbar an eine aus medizinischen Gründen notwendige Krankenhausbehandlung anschließt und der Rehabilitand während der Krankenhausbehandlung bereits für 14 Tage eine Zuzahlung geleistet hat (sog. Anschlussrehabilitationen; § 32 Abs. 1 Satz 2; vgl. Rz. 8a ff.),
  • auf Antrag des Rehabilitanden bei einer unzumutbaren finanziellen Belastung (§ 32 Abs. 4 i. V. m. den Richtlinien des Rentenversicherungsträgers; vgl. Rz. 14 ff.).

Besteht die Zuzahlungsverpflichtung, hat der Rehabilitand die Zuzahlung für jeden Tag der Maßnahme zu zahlen; Aufnahme- und Entlassungstag werden jedoch bei Rehabilitationsleistungen zulasten der Rentenversicherung – anders als in der Krankenversicherung – insgesamt als ein Tag gerechnet (vgl. § 3 der Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe; vgl. Rz. 7 und 23).

Die Zuzahlung ist für längstens 42 Tage im Kalenderjahr, bei einer stationären Rehabilitationsleistung im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (Anschluss-Rehabilitation) für längstens 14 Tage im Kalenderjahr zu leisten. Wenn der Rehabilitand im gleichen Kalenderjahr bereits Zuzahlungen wegen Krankenhaus-/Rehabilitationsleistungen – auch zulasten der Krankenkasse – leisten musste, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet (vgl. Rz. 6 ff.).

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