Rz. 17

Abs. 4 (eingefügt mit Wirkung vom 1.1.2001) betrifft Renten wegen Berufsunfähigkeit i. S. d. § 43 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Soweit bereits am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine solche Rente bestanden hat, besteht dieser grundsätzlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eines Versicherten weiter, und zwar solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Rente maßgebend waren (§ 302b Abs. 1).

Abs. 4 der Vorschrift sieht allerdings entsprechend dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht (§ 112 Satz 2 i. d. F. bis 31.12.2000) vor, dass eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur dann in das Ausland gezahlt werden kann, wenn der Anspruch bereits zu einer Zeit bestanden hat, in der der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Auf die Dauer des Rentenanspruchs im Inland kommt es hierbei nicht an.

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