Rz. 10

Nach Abs. 2 Satz 1 findet eine Einkommensanrechnung (§ 97) auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3) nicht statt, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1.1.1986 gestorben ist. Sofern infolge Auflösung der letzten Ehe neue Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrenten entstanden sind, werden diese Ansprüche – abweichend von § 90 Abs. 1 letzter HS – in der Höhe auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet, die sich nach Anwendung der Einkommensanrechnung ergibt (Abs. 2 Satz 2).

 
Praxis-Beispiel
 
Tod des vorletzten Ehegatten   10.3.1980
2. Eheschließung   17.5.1989
Tod des letzten Ehegatten   10.1.2005
Höhe der Witwenrente aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten ab 1.2.2005 950,00 EUR
Höhe der Witwenrente aus der Versicherung des letzten Ehegatten
a) vom 1.2.2005 bis 30.4.2005 = 1.000,00 EUR
b) vom 1.5.2005 bis 30.6.2005 = 600,00 EUR
Nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97) ergibt sich ab 1.5.2005 aus der Versicherung des letzten Ehegatten ein monatlicher Zahlbetrag von 420,00 EUR.
Lösung:
Die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten unterliegt der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97) nicht, weil der Versicherte vor dem 1.1.1986 gestorben ist (§ 314 Abs. 2 Satz 1). Gemäß § 90 Abs. 1 werden auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten die für denselben Zeitraum bestehenden Ansprüche auf Witwenrente nach dem letzten Ehegatten in voller Höhe angerechnet. Hierbei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97) nicht berücksichtigt; anzurechnen ist somit grundsätzlich die Witwenrente nach dem letzten Ehegatten, die sich vor der Einkommensanrechnung gemäß § 97 ergibt. Da der vorletzte Ehegatte im vorliegenden Fall bereits vor dem 1.1.1986 gestorben ist, erfolgt nach der Vertrauensschutzregelung des § 314 Abs. 2 Satz 2 die Anrechnung der Witwenrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe, die sich nach der Einkommensanrechnung gemäß § 97 ergibt.
Aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten sind somit nach Anrechnung der neuen Ansprüche aus der letzten Ehe (§ 90 Abs. 1, § 314 Abs. 2) folgende Rentenbeträge zu leisten:
  a) 1.2.2005 bis 30.4.2005 b) 1.5.2005 bis 30.6.2005
Rente nach dem vorletzten Ehegatten 950,00 EUR 950,00 EUR
abzüglich Witwenrente letzte Ehe 1.000,00 EUR 420,00 EUR
verbleiben brutto 0,00 EUR 530,00 EUR

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