Rz. 2

§ 314 enthält Sonderregelungen zu § 97 und in Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 zu § 90. Er regelt als Vertrauensschutzvorschrift, in welchen Fällen eine Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes abweichend von § 97 nicht oder nur stufenweise erfolgt. Die Vorschrift übernimmt die Übergangsregelungen, die bis zum 31.12.1991 in Art. 2 § 17c Abs. 1 KnVNG, Art. 2 § 23b Abs. 1 ArVNG und Art. 2 § 22b Abs. 1 AnVNG enthalten waren. Auf diese Weise wird der Rechtszustand fortgeführt, der vor Einführung der Einkommensanrechnung durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) v. 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450) zum 1.1.1986 bestand und für bestimmte Hinterbliebene (in "alten" Versicherungsfällen, die vor dem 1.1.1986 eingetreten sind) aus Vertrauensschutzgründen eine Anrechnung von Einkommen auf deren Hinterbliebenenrente ausschloss bzw. einschränkte.

 

Rz. 3

§ 314 gilt nur für die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten nach dem Recht des alten Bundesgebiets. Die Anrechnung auf Renten wegen Todes nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht richtet sich nach der Sonderregelung des § 314a.

 

Rz. 4

Abs. 1 betrifft die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung des letzten Ehegatten, wobei er nicht nur Witwen- und Witwerrenten von Ehegatten i. S. d. § 46 Abs. 1 bis 2, sondern auch an (vor dem 1.7.1977) geschiedene Ehegatten nach § 243 Abs. 1 bis 3 erfasst und eine Einkommensanrechnung für 2 Fallkonstellationen ausschließt. Abs. 2 gilt hingegen für Hinterbliebenenrenten, auf die ein Anspruch wegen des Todes des vorletzten Ehegatten nach § 46 Abs. 3 oder § 243 Abs. 4 besteht.

Abs. 3 betrifft die Anrechnung von Einkommen beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten nach dem letzten und dem vorletzten Ehegatten. Er stellt sicher, dass sich die letzte Eheschließung bei Auflösung der Ehe unter den dort genannten Voraussetzungen nicht nachteilig auf die Höhe der Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten auswirkt. Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der letzten und vorletzten Ehe unterschiedliche Einkommensarten anzurechnen sind (BT-Drs. 18/9088 S. 13).

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