Rz. 2

§ 313 enthält Sonderregelungen zu den Vorschriften über den Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in § 96a.

Abs. 1 trifft eine Übergangsregelung für Bestandsrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die am 30.6.2017 wegen eines Hinzuverdienstes nur teilweise geleistet werden. Die Neuregelung war notwendig, weil sich die Vorschriften zur Anrechnung von Hinzuverdienst auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in § 96a zum 1.7.2017 wesentlich geändert haben. Während zuvor eine monatliche Hinzuverdienstgrenze galt, ist seit dem 1.7.2017 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze maßgeblich. Mit der Bestandsschutzregelung soll vermieden werden, dass die neue Hinzuverdienstgrenze bei dem von Abs. 1 erfassten Personenkreis zu Verschlechterungen führt.

 

Rz. 3

Abs. 5 enthält eine Sonderregelung für Versicherte, die am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente (z. B. Invalidenrente gemäß §§ 8 bis 12 RentenVO, Bergmannsinvalidenrente gemäß § 36 RentenVO) hatten und diese Rente am 1.1.1992 nicht nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen war, sondern umgewertet wurde. Abs. 5 regelt, dass die Höhe der jeweiligen individuellen Hinzuverdienstgrenze und des Hinzuverdienstdeckels nach § 96a Abs. 1 b und c für die von Abs. 5 erfassten Versicherten unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte zu berechnen ist, die bei der Umwertung der Rente (§ 307a) ermittelt worden sind.

 

Rz. 4

Abs. 6 ist eine Übergangsvorschrift für Versicherte, die am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente gemäß §§ 8 bis 12 RentenVO oder Bergmannsinvalidenrente gemäß § 36 RentenVO hatten und zugleich die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften erfüllten. Er bestimmt, dass die Hinzuverdienstbeschränkungen auf diesen Personenkreis nicht anzuwenden sind.

 

Rz. 5

Abs. 8 regelt, dass Aufwandsentschädigungen für die genannten ehrenamtlichen Tätigkeiten bis zum 30.9.2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, soweit mit der Aufwandsentschädigung kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird. Damit hat der Gesetzgeber auf eine geänderte Praxis der Rentenversicherungsträger reagiert. Während die Rentenversicherungsträger Aufwandsentschädigungen des von Abs. 8 erfassten Personenkreises ursprünglich nur in Höhe des ersetzten konkreten Verdienstausfalls als Hinzuverdienst berücksichtigt hatten, haben sie ihre Rechtsauffassung (u. a.) aufgrund einer Entscheidung des BSG v. 25.1.2006 (B 12 KR 12/05 R) zur Versicherungspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters durch Beschluss v. 21.9.2010 geändert. Seither sollen auch Aufwandsentschädigungen berücksichtigt werden, soweit es sich um Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen i. S. v. §§ 14, 15 SGB VI handelt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Aufwandsentschädigungen jedoch – abweichend hiervon – aus Gründen des Vertrauensschutzes für eine Übergangszeit weiterhin nur in der Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzen. Die Vertrauensschutzfrist lief ursprünglich am 30.9.2015 ab; sie wurde jedoch mehrfach verlängert und endet nach der aktuellen Regelung am 30.9.2022.

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