Rz. 9

Mit dem 2. AAÜG-ÄndG ist die im Wege des Vertrauensschutzes durchzuführende Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG auf Renten ausgedehnt worden, die spätestens am 30.6.1995 beginnen. Satz 3 sieht für diese Renten analog zu den Sätzen 1 und 2 ebenfalls eine Neufeststellung vor.

 

Rz. 10

Hierfür ist grundsätzlich ein Antrag erforderlich. Aber es ist auch insoweit – wie in den Fällen der Sätze 1und 2 – eine Neufeststellung von Amts wegen nicht ausgeschlossen (vgl. Text und Erläuterungen zum SGB VI, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung, 13. Aufl., 1/2009 S. 1530).

 

Rz. 11

Für den Beginn der Neufeststellung gelten die Ausführungen in Rz. 7 und 8 entsprechend.

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