Rz. 2

§ 307a gilt für Beitrittsgebietsrenten der Sozialpflichtversicherung und FZR, auf die bereits am 31.12.1991 ein Anspruch bestand (sog. Bestandsrenten). Sie sind ab Januar 1992 (parallel zu den Bestandsrenten der alten Bundesländer, vgl. § 307), bezogen auf den Rententeil, der auf der individuellen Beitragsleistung des Berechtigten beruhte (beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen und Arbeitsjahre), grundsätzlich umzuwerten (Abs. 1 bis 8): In einem pauschalierenden und zugleich endgültigen Verfahren sind aus den der bisherigen Rente zugrunde liegenden Daten persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu bilden, indem die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Arbeitsjahr – höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte – mit der Anzahl der Arbeitsjahre multipliziert werden. Deren Höhe entspricht bei vergleichbarem Versicherungsleben in etwa der Summe an persönlichen Entgeltpunkten eines Rentners in den alten Bundesländern, aber auch eines Rentners im Beitrittsgebiet, dessen Rente nach 1991 beginnt (BR-Drs. 197/91, S. 135). Zur Verfassungsmäßigkeit der Pauschalierung vgl. BSG, Urteil v. 24.3.1998, B 4 RA 86/95 und 75/96, BSGE 82, 64.

Das zuvor Gesagte gilt gleichermaßen für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR, vgl. 2.1.1). Allerdings können für Zeiten vor dem 1.3.1971 – anders als in den Fällen des § 256a Abs. 3 – keine über 600,00 M hinausgehende Arbeitsverdienste berücksichtigt werden (BSG, Urteil v. 6.11.1996, 5 RJ 2/95, SozR 3-2600 § 307a Nr. 4).

Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöhen sich für jedes bei der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.

Abs. 9 bis 11 sehen für bestimmte Renten eine Neuberechnung nach den Vorschriften des SGB VI (§§ 63 ff.) vor.

Nach Abs. 12 genießen Bescheide nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets keinen Bestandsschutz.

Renten, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, wurden nicht umgewertet, sondern in bisheriger Höhe weitergezahlt (vgl. § 315b).

Für Bestandsrenten, die nach dem AAÜG in die Rentenversicherung überführt wurden, gelten §§ 307b, 307c.

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