0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das SGB VI eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 294a enthält eine abweichende (ergänzende) Regelung zu § 294 für Mütter, die am 18.5.1990 (Unterzeichnung des Staatsvertrages mit der DDR) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Sie ist erforderlich, um die Angleichung der Rentensysteme im alten Bundesgebiet und im Beitrittsgebiet zu vollziehen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Von der Gewährung einer Kindererziehungsleistung sind alle Mütter ausgeschlossen, für die am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bestand. Diese Regelung ist – zur Vermeidung von Doppelleistungen – erforderlich, weil den Rentenbezieherinnen in ihrer Rente bereits Kindererziehungszeiten angerechnet worden sind. Zu den die Leistung für Kindererziehung ausschließenden Renten gehören grundsätzlich alle Renten, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand und die entweder eine Zurechnungszeit wegen der Geburt von Kindern enthielten oder die allein deshalb gezahlt wurden, weil die Frauen fünf oder mehr Kinder geboren haben. Nicht hierzu zählen insbesondere Unfallrenten, Kriegsbeschädigtenrenten, Hinterbliebenenrenten, Invalidenrenten an Behinderte (§ 11 der 1. RentenVO), Renten für Kämpfer gegen den Faschismus sowie für Verfolgte des Faschismus und Ehrenrenten.

 

Rz. 4

Sofern kein Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bestand, erhalten neben den in § 294 genannten auch die Jahrgänge von 1921 bis 1926 im Beitrittsgebiet Leistungen für Kindererziehung.

 

Rz. 5

Durch die Einbeziehung der vor dem 1.1.1927 geborenen Mütter werden alle am 1.1.1992 65jährigen und älteren Mütter erfasst. Bei ihnen ist das Versicherungsleben typischerweise bereits abgeschlossen. Insoweit ist § 294 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stichtag nicht das Geburtsdatum "1.1.1921", sondern "1.1.1927" ist.

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