Rz. 3

Nach § 287d Abs. 1 erstattet der Bund den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen, die im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 gezahlt worden sind. Die Abrechnung wird vom Bundesversicherungsamt nach den Bestimmungen der §§ 219 und 223 vorgenommen (§ 227 Abs. 1, § 287d Abs. 2).

Aufgrund der Ermächtigung aus Abs. 1 kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d bestimmt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge