Rz. 9

Abs. 2 gilt auch für im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten.

Abs. 2 Satz 1 bestimmt unter den genannten Voraussetzungen der Nr. 1 und 2, wie die Verteilung von Arbeitsentgelten (Nr. 1) und Beiträgen (Nr. 2) gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu erfolgen hat, wenn sie nicht genau zeitlich zugeordnet werden können. Abweichend von der gleichmäßigen Verteilung nach Abs. 2 Satz 1 bestimmt Abs. 2 Satz 2, der an Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 anknüpft, dass bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn, Beitrags- oder Gehaltsklassen die niedrigsten Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszeitraums zu legen sind. Bei der Verteilung der Beiträge ist zu beachten, dass die Beiträge in den einzelnen Beitragsklassen nur auf solche Zeiträume verteilt werden, für die die in Frage kommende Beitragsklasse bereits eingeführt war.

 

Rz. 10

Lohn- und Gehaltszeitraum i. S. d. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist der für die Ermittlung von Entgeltpunkten maßgebliche Zeitraum des Kalenderjahres (§ 63 Abs. 2). Es müssen daher Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für zumindest 2 Kalenderjahre bescheinigt sein, damit eine Verteilung erfolgen kann, wenn die konkrete zeitliche Zuordnung (z. B. durch eine Anfrage beim Arbeitgeber) nicht mehr geklärt werden kann. Bei der Verteilung sind die Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. § 123 Abs. 3 ist bei der Verteilung zu berücksichtigen.

Zur Verdeutlichung dienen folgende Beispiele:

 

Beispiel 1:

In einer Versicherungskarte ist für die Zeit vom 1.1.1946 bis 31.12.1947 ein Arbeitsentgelt mit einem Gesamtbetrag von 4.000,00 RM bescheinigt. Eine konkrete zeitliche Zuordnung zu 1946 und 1947 ist nicht zu ermitteln. Es ist gleichmäßig i. H. v. jeweils 2.000,00 RM auf 1946 und 1947 zu verteilen.

 

Beispiel 2:

Bescheinigt wird ein Gesamtbetrag von 4.590,00 RM für die Zeit vom 11.3.1946 bis 10.8.1947. Eine konkrete zeitliche Zuordnung zu 1946 und 1947 ist nicht zu ermitteln. Unter Berücksichtigung von § 123 Abs. 3 entfallen auf 1946 290 Tage, auf 1947 220 Tage und auf den Gesamtzeitraum 510 Tage. Die Verteilung erfolgt nach folgender Berechnung:

Auf das Kalenderjahr 1946 entfallen:

 
4.590,00 RM x 290 : 510 = 2.610,00 RM

Auf das Kalenderjahr 1947 entfallen:

 
4.590,00 RM x 220 : 510 = 1.980,00 RM,
zusammen 4.590,00 RM
 

Beispiel 3:

Bescheinigt wird in der Arbeiter-Rentenversicherung ein Gesamtbetrag von 11.400,00 RM/DM für die Zeit vom 1.1.1947 bis 31.12.1949. Eine konkrete zeitliche Zuordnung zu den 3 Kalenderjahren ist nicht zu ermitteln. Bei einer gleichmäßigen Verteilung (3.800,00 RM/DM) würde die Beitragsbemessungsgrenze von 3.600,00 RM/DM in 1947 und 1948 überschritten, so dass auf 1947 und 1948 jeweils 3.600,00 RM/DM entfallen und 4.200,00 DM auf das Kalenderjahr 1949.

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