Rz. 8

Abs. 3 erweitert den Kreis der Nachzahlungsberechtigten nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf Versicherte, die nach § 1 Abs. 4 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG) oder nach § 3 Abs. 2 Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz (BwBeamtAusglG) beurlaubt worden sind.

Vorliegen muss auch hier zunächst die Versicherteneigenschaft. Es muss daher zumindest ein Kalendermonat mit auf die allgemeine Wartezeit anrechenbarer Beitragszeit vorliegen (§§ 51, 55 SGB VI).

Weitere Voraussetzung ist das Nichterfüllen der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Zusätzlich dürfen zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen.

Voraussetzung ist ebenfalls eine Antragstellung, die im Gegensatz zu Abs. 2 unbefristet möglich ist. Eine verzögerte Antragstellung führt allerdings zu einem späteren Rentenbeginn.

Auch hier dürfen freiwillige Beiträge nur für so viele Monate nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlich sind, also nicht darüber hinaus. Auch können Beiträge wiederum nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind (Satz 2). Eine Aufstockung niedriger Beiträge ist damit ausgeschlossen.

Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beträgen übernimmt der Bund gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 SKPersStruktAnpG und § 3 Abs. 4 Satz 1 BwBeamtAusglG die freiwilligen Beiträge für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind.

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