0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 99 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz -RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) zum 1.1.1992 in Kraft. Sie wurde mit Wirkung zum 1.4.1999 neu gefasst durch Art. 4 Nr. 30 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388). Eine Neufassung erfolgte durch die Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002 (BGB. I S. 754). Durch Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz – RÜ-AbschlG) v. 17.7.2017 (BGB. I S. 2575) wird die Norm ab dem 1.1.2025 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 161 Abs. 2, § 167.

Seit dem 1.4.1999 ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für alle Versicherten unabhängig vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und damit in allen Bundesländern gleich. Die Regelung des § 279b Satz 1 entspricht ab diesem Zeitpunkt § 161 Abs. 2.

Bis zum 31.3.1999 betrug die Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet bei dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Siebtel der Bezugsgröße (Ost).

Die Aufhebung ab dem 1.1.2025 ist eine Folgeänderung zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.1024 und der Bezugsgrößen in der Sozialversicherung sowie der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.1.2025 (BT-Drs. 18/11923 S. 32).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) betrug im gesamten Bundesgebiet ab dem 1.4.1999 630,00 DM, ab dem 1.1.2002 325,00 EUR und beträgt seit dem 1.4.2003 400,00 EUR. Bei einem Beitragssatz z. B. ab dem 1.4.2003 i. H. v. 19,5 % betrug der Mindestbeitrag 78,00 EUR. Durch die Erhöhung des Beitragssatzes ab dem 1.1.2007 auf 19,9 % erhöhte sich der Mindestbeitrag auf gegenwärtig 79,60 EUR.

Bei einer Nachzahlung kann es zur Anwendung des § 200 kommen.

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