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Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 99 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz -RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) zum 1.1.1992 in Kraft. Sie wurde mit Wirkung zum 1.4.1999 neu gefasst durch Art. 4 Nr. 30 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388). Eine Neufassung erfolgte durch die Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002 (BGB. I S. 754). Durch Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz – RÜ-AbschlG) v. 17.7.2017 (BGB. I S. 2575) wird die Norm ab dem 1.1.2025 aufgehoben.

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