Rz. 7

Grundsätzlich ist für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der nach § 2 Nr. 8 versicherungspflichtigen Alleinhandwerker § 165 Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden. Bei dem Vorliegen der in § 279 genannten Voraussetzungen gelten abweichende Regelungen, ohne dass der Nachweis des tatsächlichen Einkommens erfolgen muss. Kann der Alleinhandwerker ein tatsächlich niedrigeres Einkommen nachweisen, gilt die Grundregelung des § 165 Abs. 1 Nr. 1.

 

Rz. 8

§ 279 Abs. 2 Satz 1 enthält die Legaldefinition des Alleinhandwerkers. Dieser darf als selbständig tätiger Handwerker mit Ausnahme von Lehrlingen, des Ehegatten und Verwandten ersten Grades (Eltern und Kinder, § 1589 Satz 2 BGB) keine weitere versicherungspflichtige Person in seinem Gewerbebetrieb beschäftigen. Die Beschäftigung versicherungsfreier oder von der Versicherung befreiter Personen steht der Alleinhandwerkerschaft nicht entgegen. Gewerbebetrieb i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG ist der Handwerksbetrieb (BSG, SozR 5800 § 4 Nr. 6).

 

Rz. 9

Bei einer erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Handwerker ab 1992 oder dem Verlust der Alleinhandwerkerschaft ab 1992 gelten die grundlegenden Bestimmungen des § 165 Abs. 1. Da ab 1.1.1992 das Monatsprinzip für die Beitragserhebung endete, endet die Anwendbarkeit des § 279 Abs. 2 mit dem Tag, an dem die Alleinhandwerkerschaft endet.

2.2.1 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 Satz 1

 

Rz. 10

Neben der Eigenschaft als Alleinhandwerker ist Voraussetzung, dass dieser im Jahr 1991 von der Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG Gebrauch gemacht hat, Pflichtbeiträge nur für jeden 2. Monat zu zahlen. Für die sich ununterbrochen anschließenden Zeiten sind beitragspflichtige Einnahmen ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens mit mindestens 50 % der Bezugsgröße anstelle der Bezugsgröße gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. Die Beitragszahlung hat ab 1992 für jeden Monat zu erfolgen.

2.2.2 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 Satz 2

 

Rz. 11

Bei Alleinhandwerkern, die gemäß § 4 Abs. 6 HwVG im Jahr 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind anstelle der Bezugsgröße gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beitragspflichtige Einnahmen ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens mit mindestens 40 % der Bezugsgröße für sich ununterbrochen anschließende Zeiten, in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 % der Bezugsgröße betragen, zu berücksichtigen. Die Beitragszahlung hat ab 1992 für jeden Monat zu erfolgen.

2.2.3 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 Satz 3

 

Rz. 12

Hat der Alleinhandwerker nicht für jeden Monat einen Beitrag und einen geringeren als den Regelbeitrag gezahlt, sind beitragspflichtige Einnahmen anstelle der Bezugsgröße ohne Nachweis des tatsächlichen Einkommens mit mindestens 20 % der Bezugsgröße zu berücksichtigen.

2.2.4 Antrag und Antragsfrist

 

Rz. 13

Abs. 2 war nur bei Antragstellung anzuwenden, die bis zum 30.6.1992 erfolgen musste. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumnis nach Maßgabe des § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

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