Rz. 12

Abs. 2 regelt die entsprechende Geltung der Vorschriften zu Meldepflichten des Arbeitgebers und dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Dritter Abschnitt des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches, §§ 28a ff. SGB IV) und der Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 8, Abs. 2 und 4 SGB IV.

Zuständige Einzugsstelle ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 28 i Satz 5 SGB IV).

Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Beitragspflicht können sowohl seitens der Einzugsstelle (§ 28 h SGB IV) als auch im Verfahren der Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV), nicht jedoch im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a SGB IV geklärt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.12.2013, L 8 R 683/13).

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