Rz. 19

Das europäische Recht – insbesondere das Europäische Koordinierungsrecht der EGV 883/2004 – machen erforderlich, dass der Begriff "Inland" i. S. d. § 270b gleichzusetzen ist mit dem Gebiet aller EU-Mitgliedstaaten. Die Gleichstellungsregelung des Art. 7 EGV 883/2004 i. V. m. Art. 4, 5 EGV 883/2004 macht es daher erforderlich, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit als Ausnahme vom Grundsatz deshalb auch gezahlt wird, wenn der Anspruch erstmals in einem EU-Mitgliedstaat entsteht.

 

Rz. 20

Auch einige europäische Abkommen und Rechtsverordnungen über Soziale Sicherheit beinhalten Gleichstellungsregelungen, nach denen der Aufenthalt in einem Abkommensstaat dem Inlandsaufenthalt insoweit gleichsteht, d. h., auch wenn der Rentenanspruch erstmals im EU/EWR-Mitgliedsstaat bzw. der Schweiz oder einem Abkommensstaat entsteht, ist eine Rente unter den in § 270b i. V. m. § 240 genannten Voraussetzungen zu zahlen.

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