Rz. 2

Nach Abs. 1 erhöht sich die Monatsrente um Steigerungsbeträge aus Höherversicherungsbeiträgen. Diese Leistung ist kein Bestandteil der Rente, sondern ausdrücklich eine Zusatzleistung in festen Beträgen vom Nennwert der Beiträge ohne Dynamisierung (vgl. § 65).

Abs. 2 regelt allgemein die Anrechnungsmodalitäten der Steigerungsbeträge, wenn auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet werden.

Abs. 3 regelt, in welchem Verhältnis Steigerungsbeträge aufgeteilt werden, wenn Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt werden.

Abs. 4 regelt schließlich die Abfindung von Steigerungsbeträgen bei Wiederheirat.

 

Rz. 3

Höherversichern konnte sich ab 1992 nur noch, wer bis dahin entweder das 50. Lebensjahr vollendet oder bereits von der Versicherung Gebrauch gemacht hatte.

§ 234, der dies regelte, wurde ab 1.1.1998 gestrichen, so dass von da an eine Höherversicherung nicht mehr möglich war.

 

Rz. 4

Die Abs. 2 bis 4 stellen Sonderregelungen zu den §§ 90, 91 und 107 dar.

 

Rz. 5

Vorgängervorschriften finden sich in § 38 AVG und in § 1261 RVO.

 

Rz. 6

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 269 erfassen. Die GRA der DRV zu § 269 hat den Stand: 18.6.2015 (i. d. F. des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 9.12.2004 in Kraft getreten am 1.1.2005) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0269.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

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