Rz. 2

§ 266 enthält ergänzend zu § 93 eine Besitzschutzregelung für Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, wenn am 31.12.1991 auf beide Renten ein Anspruch nach dem bis dahin geltenden "alten" Bundesrecht bestand. In diesen Fällen ist nicht allein der für "neue" Renten ab 1.1.1992 geltende Grenzbetrag nach § 93 Abs. 3, bei dessen Überschreiten eine Kürzung der Rente eintritt, maßgebend. Es sind vielmehr auch die für sog. Bestandsrenten in §§ 311, 312 geregelten – vielfach günstigeren – Mindestgrenzbeträge zu berücksichtigen.

Sofern der Rentenanspruch auf dem Recht beruht, das am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gegolten hat, so ist beim Zusammentreffen dieser Rente mit einer Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließlich § 93 anzuwenden.

 

Rz. 3

Die Vorschrift hat Besitzschutzfunktion; Sinn der Regelung ist die Sicherstellung des "alte Grenzbetrags" nach den §§ 311, 312 (BT-Drs. 11/5530 S. 55; GRA der DRV zu § 266 SGB VI, Stand: 24.1.2018, Historie).

 

Rz. 4

§ 266 hat wegen Zeitablaufs nur noch geringe praktische Bedeutung.

 

Rz. 5

Eine Vorgängervorschriften existiert nicht.

 

Rz. 6

Korrespondierende Regelungen sind die §§ 311, 312; zu § 93 stellt § 266 eine Sonderregelung dar.

 

Rz. 7

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 266 erfassen. Die GRA der DRV zu § 266 hat den Stand 24.1.2018 (i. d. F. des RÜG v. 25.7.1991 in Kraft getreten am 1.1.1992) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0266.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

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