2.7.1 Berufsausbildungszeiten (Satz 1)
Rz. 40
Nach Abs. 7 erhalten Zeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs. 3 Satz 2), die nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sind (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X), entsprechend Abs. 3 i. d. F. bis 31.12.2004 höchstens 5/6 der im Rahmen von §§ 71 ff. ermittelten Entgeltpunkte.
2.7.2 Sonstige Zeiten (Satz 2)
Rz. 41
Dies gilt auch für die in Abs. 5 und 6 genannten Zeiten.
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