2.4.1 Überblick (Satz 1)

 

Rz. 56

Entgeltpunkte sind auch für Arbeitsverdienste und Einkünfte bis zum 30.6.1990 zu berücksichtigen, die höher waren als das versicherbare Arbeitseinkommen; sog. Überentgelte.

 

Rz. 57

Die Einbeziehung des – höheren – tatsächlichen Arbeitseinkommens ist daran geknüpft, dass

  • es dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig war und
  • Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und FZR bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt worden sind.
 

Rz. 58

Die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge gezahlt werden konnten, betrug

  • bis 28.2.1971 monatlich 600,00 Mark und
  • vom 1.3.1971 bis 31.12.1976 monatlich 1.200,00 Mark.

Ab 1.1.1977 war es möglich, FZR-Beiträge auch für Arbeitsverdienste und Einkünfte über 1.200,00 Mark zu zahlen.

Für die in Rz. 19 genannten Personenkreise galt der Grenzbetrag von 1.200,00 Mark über den 31.12.1996 hinaus bis zum 30.11.1989 weiter und lag vom 1.12.1989 bis 30.6.1990 bei monatlich 2.400,00 Mark.

 

Rz. 59

Versicherte, die vor der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit einem Sonderversorgungssystem (Anl. 2 zum AAÜG, vgl. auch GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm. 1, 3.5 und 7) angehörten und mit entsprechenden Anwartschaften ausgeschieden sind, konnten nur bis zum 31.12.1977 FZR-Beiträge zahlen. Danach nicht mehr, sodass für sie – auch ohne FZR – "Überentgelte" (frühestens ab 1.1.1978) in Betracht kommen.

 

Rz. 60

Da in den Sozialversicherungsausweisen nur die Arbeitsverdienste bescheinigt worden sind, für die seinerzeit Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und (ab 1.3.1971) zur FZR gezahlt worden sind, müssen zur Feststellung der "Überentgelte" die tatsächlichen, dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdienste nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt regelmäßig durch der früheren Arbeitgeber (so ausdrücklich und zutreffend: GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm. 7.1.2).

 

Rz. 61

Beim Ausscheiden ohne Versorgungsanwartschaften gilt Folgendes:

Berücksichtigt werden auch Verdienste, für die der Versicherte keine eigenen Beiträge zur FZR gezahlt hat, weil er – nach Anrechnung von Zeiten, für die Beiträge für Dienstbezüge über 600,00 Mark monatlich an ein Sonderversorgungssystem gezahlt worden sind – wegen 25-jähriger Zugehörigkeit zur FZR von der Zahlung des eigenen Beitragsanteils befreit war. Diese Versicherten haben sich durch die Zahlung der Pflichtbeiträge in der ihnen höchstmöglichen Form versichert. Angerechnet werden deshalb die Verdienste, für die der Arbeitgeber allein Beiträge zur FZR gezahlt hat.

2.4.2 Nachweis der höheren Arbeitsverdienste und Einkünfte (Satz 2)

 

Rz. 62

In den Sozialversicherungsnachweisen sind regelmäßig nur die Arbeitsverdienste und Einkünfte bestätigt, für die auch Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und ab 1.3.1971 zur FZR gezahlt wurden.

 

Rz. 63

Höhere Entgeltpunkte nach Abs. 3 können nur berücksichtigt werden, wenn das tatsächliche – über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegende – Arbeitseinkommen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht (vgl. sogleich unter Rz. 71 ff.) ist.

 

Rz. 64

Abs. 3 Satz begründet zunächst eine Nachweispflicht i. S. d. Vollbeweis (vgl. § 128 Abs. 1 SGG). Die sog. Überentgelten – also solche Entgelte, für die wegen der in der ehemaligen DDR geltenden Rechtsvorschriften tatsächlich keine Beiträge gezahlt werden konnten – können nur dann voll berücksichtigen werden und es sind für diese nur dann Entgeltpunkte zu berechnen, wenn diese nachgewiesen sind. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass der Versicherte überhaupt dem Sonderversorgungssystem der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten ist. Auch der Beitritt selbst ist daher i. S. des Vollbeweises nachzuweisen.

 

Rz. 65

Versicherte müssen dabei nicht nur einen über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus gehenden Verdienst nachweisen, sondern auch, dass es sich dabei um einen beitragspflichtigen Arbeitsverdienst gehandelt hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.3.2014, L 18 KN 9/12).

 

Rz. 66

In der ehemaligen DDR ist in den SV-Ausweisen stets neben dem eigentlichen, der Beitragsentrichtung zur Sozialpflichtversicherung unterliegenden Arbeitsverdienst – zumindest für die Zeit ab dem 1.3.1971 – der Arbeitsverdienst angegeben, für den Beiträge zur FZR entrichtet worden waren. Wenn Überentgelte, also zusätzliche Arbeitsverdienste, behauptet werden, muss dieser zusätzliche Arbeitsverdienst nachgewiesen werden (Dankelmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., Stand: 21.10.2019, § 256a Rz. 170). Da in den Sozialversicherungsausweisen nur die Arbeitsverdienste bescheinigt worden sind, für die seinerzeit Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und ab 1.3.1971 zur FZR gezahlt worden sind, müssen zur Feststellung der "Überentgelte" die tatsächlichen, dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdienste nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt regelmäßig durch der früheren Arbeitgeber (so ausdrücklich und zutreffend: GRA der DRV zu § 256a SGB VI, Stand: 9.4.2021, Anm. 7.1.2).

 

Rz. 67

Der Nachweis kann insbesondere durch Arbeitsverdienstbescheinigungen der damaligen Arbeitgeber sowie ...

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