Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992).

Durch Art. 9 Nr. 4, Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) v. 8.8.2020 (BGBl. I S. 1818) wurde dem Abs. 3 mit Wirkung zum 14.8.2020 ein zweiter Satz angefügt. Danach wird der Regelungsinhalt des Abs. 3 Satz 1 insoweit eingeschränkt, als Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld nur dann der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, wenn zuletzt vor Beginn der Leistung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist.

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