0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 253a ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) in Kraft getreten und sah eine schrittweise Erhöhung des Umfangs der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten für Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes vor, deren Rentenbeginn auf die Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2003 zu datieren war. Die Vorschrift wurde wegen Zeitablaufs durch Art. 1 Nr. 11 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 1.7.2014 aufgehoben.

Durch Art. 1 Nr. 11, Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2018 neu gefasst. Sie regelte bis zum 31.12.2018 die schrittweise Erhöhung des Umfangs der anzurechnenden Zurechnungszeit (§ 59) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres für Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2023 und für Hinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person im vorgenannten Zeitraum.

Durch Art. 1 Nr. 11, Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde die Vorschrift aufgrund der Erhöhung des Umfangs der anzurechnenden Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 59 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. ab 1.1.2019) mit Wirkung zum 1.1.2019 neu gefasst. Als Übergangsregelung zu § 59 Abs. 2 Satz 2 regelt sie nunmehr die stufenweise Anhebung des Umfangs der Zurechnungszeit für Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2030 sowie für Hinterbliebenenrenten, denen ein Todesfall im vorgenannten Zeitraum zugrunde liegt. Darüber hinaus ergeben sich aus Abs. 4 und 5 Begrenzungsregelungen zum Umfang der anzurechnenden Zurechnungszeit in Sonderfällen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Zurechnungszeit ist eine Zeit, die den sonstigen rentenrechtlichen Zeiten eines Versicherten bei der Berechnung von Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der jeweilige Leistungsfall/Rentenbeginn zeitlich vor Erreichen des in § 59 Abs. 1 genannten Lebensalters liegt.

Nach § 59 Abs. 1 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung war eine Zurechnungszeit zu berücksichtigen, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2), bei Rentenbeginn (§ 43 Abs. 6, § 47 Abs. 1 und Abs. 3) oder im Zeitpunkt seines Todes (§ 46 Abs. 1 bis 3, § 48 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 bis 3, § 303) das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. In diesen Fällen war die gesamte Zeit vom Eintritt des jeweiligen Leistungsfalles bzw. vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten als Zurechnungszeit anzurechnen (§ 59 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2017).

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) wurde die Zurechnungszeit um 3 Jahre verlängert (§ 59 Abs. 2 i. d. F. ab 1.1.2018). Endzeitpunkt für die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit sollte nunmehr anstelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 65. Lebensjahres sein. Die volle Anrechnung des Zeitraums zwischen dem 62. und dem 65. Lebensjahr eines Versicherten als Zurechnungszeit war allerdings nur für Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten vorgesehen, die nach dem 31.12.2023 beginnen sowie für Hinterbliebenenrenten, wenn die versicherte Person nach diesem Zeitpunkt verstorben ist (Umkehrschluss aus § 253a i. d. F. ab 1.1.2018). Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2023 sollte der Endzeitpunkt für die Anrechnung der Zurechnungszeit nach der in § 253a (i. d. F. v. 1.1.2018 bis 31.12.2018) enthaltenen Übergangsregelung in Abhängigkeit vom Rentenbeginn schrittweise auf 64 Jahre und 6 Monate angehoben werden. Das Gleiche galt für Hinterbliebenenrenten, denen ein Todesfall in der Zeit von 2018 bis 2023 zugrunde lag.

Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde die Zurechnungszeit vor Ablauf der vorgenannten Übergangszeit erneut um weitere 2 Jahre bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres verlängert (§ 59 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. ab 1.1.2019). Dadurch war mit Wirkung zum 1.1.2019 eine Neufassung des § 253a erforderlich (Art. 1 Nr. 11, Art. 7 Abs. 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz, a. a. O.). Nach Abs. 1 bis 3 (i. d. F. ab 1.1.2019) wird der Endzeitpunkt für die Anrechnung einer Zurechnungszeit für Erwerbsminderungsrenten...

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