Rz. 1

§ 253 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1889 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft.

Noch vor Inkrafttreten der Vorschrift wurde Abs. 1 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) geändert. In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wurden die Worte "spätestens vom Kalendermonat der Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten" durch die Worte "spätestens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten fällt" ersetzt. Diese Regelung entspricht dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Der geänderte Gesetzestext stellt jedoch erstmals eindeutig klar, dass für die am Ersten eines Kalendermonats geborenen Versicherten die Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit mit dem Kalendermonat beginnt, in den der Geburtstag des Versicherten fällt, und nicht etwa mit dem davor liegenden Kalendermonat. Der Tag nach Vollendung des 16. Lebensjahres war nämlich auch für den Beginn von schulischen Anrechnungszeiten sowie für den Beginn des belegungsfähigen Gesamtzeitraums bei Ermittlung des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten maßgebend (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 72 Abs. 2 i.d.F. bis zum 31.12.1996).

Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1997 erneut geändert (Art. 1 Nr. 30, Art. 12 Abs. 1 WFG). Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.d.F. des WFG beginnt die Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit nunmehr spätestens mit dem Kalendermonat, in den der Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres (bisher: 16. Lebensjahr) fällt. Diese Neuregelung war eine Folgeänderung zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.d.F. des WFG, der mit Wirkung zum 1.1.1997 bestimmt, dass Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule ebenfalls erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres eines Versicherten als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden können (nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht war die Anerkennung von Ausbildungsanrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bereits für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglich).

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