a) Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei Handwerkern

 

Rz. 23

Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem 1.7.1969 können bei Handwerkern entsprechend dem bis zum 31.12.1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – ohne das Beitrittsgebiet – geltenden Recht nur als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn der Handwerker in der Handwerksrolle gelöscht worden ist (Abs. 5). Für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Handwerkern als Anrechnungszeiten ist somit zwischen Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 30.6.1969 und ab 1.7.1969 zu unterscheiden, weil dieser Personenkreis vor dem Inkrafttreten des Arbeitsförderungsgesetzes (1.7.1969) grundsätzlich nicht als arbeitslos galt. Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 30.6.1969 können deshalb bei selbständigen Handwerkern nur dann als Anrechnungszeiten anerkannt werden, wenn eine Löschung in der Handwerksrolle vorgenommen worden ist. Auf die tatsächliche Arbeitsverrichtung bzw. Nichtausübung der selbständigen Tätigkeit kommt es hierbei nicht an. Bei Löschung in der Handwerksrolle für eine Zeit, die in der Vergangenheit liegt, kann bereits rückwirkend Arbeitslosigkeit vorliegen. Dies gilt jedoch nur, wenn auch die übrigen Voraussetzungen von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a erfüllt waren. Ist für Zeiten bis zum 30.6.1969 zu Unrecht eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gemeldet worden, so kann auch nach Ablauf der in § 197 Abs. 2 genannten Frist eine freiwillige Beitragszahlung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zugelassen werden. Der Rentenversicherungsträger hat den Versicherten in diesen Fällen eine angemessene Frist (in der Regel drei Monate) für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu setzen (FAVR 6/85 TOP 14).

 

Rz. 24

Entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht kann für Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 1.7.1969 eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit auch dann als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn der Handwerker während der Arbeitslosigkeit weiterhin in der Handwerksrolle eingetragen war. In diesen Fällen ist jedoch nachzuweisen, dass der Versicherte die selbständige Tätigkeit für die Dauer der Arbeitslosigkeit tatsächlich nicht ausgeübt hat oder dass sie von ihm zwar ausgeübt worden ist, jedoch die in § 102 AFG (i.d.F v. 31.3.1997) festgelegte zeitliche Grenze einer kurzzeitigen Tätigkeit (= unter 18 Std. wöchentlich) nicht überschritten wurde.

b) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Reha-Leistungsbezug, Teilhabe am Arbeitsleben sowie Schutzfristen nach dem MuSchG bei selbständig Tätigen

 

Rz. 25

Durch Abs. 6 wird entsprechend dem bis zum 31.12.1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – ohne das Beitrittsgebiet – geltenden Recht geregelt, unter welchen Voraussetzungen bei antragspflichtversicherten Selbständigen und bei Handwerkern die vor dem 1.1.1992 zurückgelegten Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, des Reha-Leistungsbezugs, der Teilhabe am Arbeitsleben sowie der Schwangerschaft und der Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG) als Anrechnungszeiten anerkannt werden können. Die in der Grundnorm des § 58 Abs. 2 Satz 2 enthaltene Regelung zur Unterbrechung einer versicherten selbständigen Tätigkeit gilt somit nicht für Zeiten bis zum 31.12.1991, da hier vorrangig die funktionsgleiche speziellere Regelung des Abs. 6 anzuwenden ist.

Nach Abs. 6 der Vorschrift ist die Anerkennung der vorgenannten Anrechnungszeiten-Tatbestände als Anrechnungszeiten von der Anzahl und dem Verwandtschaftsgrad der versicherungspflichtig Beschäftigten abhängig, die im Betrieb des Selbständigen tätig waren.

 

Rz. 26

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Anrechnungszeitentatsachen bis zum 30.4.1985 und solchen, die in der Zeit vom 1.5.1985 bis 31.12.1991 zurückgelegt worden sind.

Für Zeiten bis zum 30.4.1985 liegt bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, eine Anrechnungszeit i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nur vor, wenn sie in ihrem Betrieb außer einem Lehrling oder dem Ehegatten oder einem Verwandten ersten Grades keine weiteren Personen beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

Für die Zeit vom 1.5.1985 bis 31.12.1991 ist bei diesem Personenkreis die Anerkennung einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nur möglich, wenn der Selbständige in seinem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen (auch mehrere Lehrlinge) und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine weitere Person beschäftigte, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig war.

 

Rz. 27

In den Fällen des Abs. 5 und 6 kommt darüber hinaus die Anerkennung einer Anrechnungszeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres und nach Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten nur in Betracht, wenn die versicherte selbständige Tätigkeit unterbrochen worden ist (§ 58 Abs. 2). Eine Unterbrechung i. S. dieser Vorschrift ist immer dann nicht gegeben, wenn der Selbständige...

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