Rz. 11

Grundsätzlich sind die für die Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten relevanten Tatsachen von den Rentenberechtigten durch geeignete Unterlagen (z. B. Urkunden etc.) nachzuweisen. Vor dem Hintergrund, dass für länger zurückliegende Kindererziehungszeiten z. B. durch Kriegseinwirkungen, Flucht oder Vertreibung Unterlagen (z. B. Familienbücher, Geburtsurkunden) vernichtet oder verloren gegangen sind und insoweit eine Beweisnot bestehen könnte, lässt Abs. 5 für zeitlich vor dem 1.1.1986 zurückgelegte Kindererziehungszeiten die Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen zu. Als Beweismittel zur Glaubhaftmachung von Kindererziehungszeiten kommen z. B. Geburtsanzeigen, Hinweise in Briefen, beschriftete alte Fotografien etc. in Betracht. Eidesstattliche Versicherungen von Zeugen oder dem Versicherten selbst können als Mittel der Glaubhaftmachung allerdings nicht zugelassen werden, weil dies in Abs. 5 der Vorschrift nicht ausdrücklich vorgesehen ist (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SGB X).

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