2.1 Übergangsregelung zur Wartezeit von 35 Jahren

 

Rz. 2

Abs. 1 ist eine Übergangsregelung zu § 51 Abs. 3, der bestimmt, dass auf die Wartezeit von 35 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236) sowie für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a) Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten anzurechnen sind. Zu den rentenrechtlichen Zeiten zählen gemäß § 54 Abs. 1 Beitragszeiten, beitragsfreien Anrechnungs- und Ersatzzeiten sowie Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten. Bei Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren ist zu beachten, dass ein Kalendermonat nur einmal auf die Wartezeit angerechnet werden darf, und zwar auch dann, wenn er mit mehreren unterschiedlichen rentenrechtlichen Zeiten belegt ist. Dieses Ergebnis wird grundsätzlich dadurch erreicht, dass bei Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten wie folgt anzurechnen sind:

  • Kalendermonate mit Beitragszeiten werden in vollem Umfang angerechnet, und zwar unabhängig davon, ob es sich um vollwertige Beitragszeiten gemäß § 54 Abs. 2 oder um beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3, § 246 handelt,
  • Kalendermonate mit Anrechnungs- oder Ersatzzeiten sind nur anzurechnen, wenn es sich um beitragsfreie Zeiten i. S. d. § 54 Abs. 4 handelt; im selben Kalendermonat darf somit neben dem Anrechnungs- oder Ersatzzeitentatbestand keine echte oder fiktive Beitragszeit vorhanden sein,
  • Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten sind nur anzurechnen, soweit es sich um reine Berücksichtigungszeiten handelt, also um Zeiten, die nicht gleichzeitig auch Beitragszeiten, beitragsfreie Anrechnungszeiten oder Ersatzzeiten sind.

Die Zurechnungszeit gemäß §§ 59, 253a kann bei der Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente gemäß §§ 36, 37, 236, 236a vernachlässigt werden, weil diese rentenrechtliche Zeit nach dem Regelungsinhalt des § 59 Abs. 1 bei Altersrenten generell nicht in Betracht kommt. Eine zeitlich vor dem Beginn von Altersrenten zurückgelegte Zurechnungszeit wäre im Übrigen bei Berechnung einer späteren Altersrente gemäß §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs zu berücksichtigen und als solche auf die Wartezeit von 35 Jahren anzurechnen.

Da das Gesetz eine zeitliche Zuordnung der pauschalen Anrechnungszeit (§ 253 Abs. 1) nicht vorsieht, kann für Zeiten vor dem 1.1.1957 grundsätzlich keine reine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57) ermittelt werden. Eine unerwünschte Doppelanrechnung von Kalendermonaten mit einer pauschalen Anrechnungszeit gemäß § 253 Abs. 1 sowie einer zeitlich vor dem 1.1.1957 liegenden Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57 Satz 1) auf die Wartezeit von 35 Jahren wird jedoch durch den Regelungsinhalt des § 244 Abs. 1 vermieden. Nach dieser Vorschrift unterliegen die Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung einer Begrenzung, wenn diese ganz oder teilweise auf die für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit maßgebenden Gesamtzeit (§ 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) entfallen. Eine Begrenzung der Berücksichtigungszeit ist in diesen Fällen insoweit vorzunehmen, als die Anzahl der Kalendermonate mit reinen Berücksichtigungszeiten, die Kalendermonate der Gesamtlücke gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nach Abzug der pauschalen Anrechnungszeit überschreitet.

 

Rz. 3

 
Praxis-Beispiel

Geburtstag des Versicherten 15.3.1930.

Versicherungsverlauf:

 
1.8.1945 – 28.2.1949 = 43 Kalendermonate Pflichtbeiträge knRV
1.2.1950 – 15.9.1951 = 20 Kalendermonate Pflichtbeiträge knRV
10.7.1952 – 30.9.1955 = 39 Kalendermonate Pflichtbeiträge knRV
1.3.1956 – 31.12.1956 = 10 Kalendermonate Pflichtbeiträge knRV
  112 Kalendermonate

Darüber hinaus ist in der Zeit vom 1.5.1950 bis zum 30.4.1960 eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57 Satz 1) anzurechnen.

Lösung:

 
Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres 15.3.1947
Erster Pflichtbeitrag 1.8.1945
Letzter Pflichtbeitrag vor dem 1.1.1957 31.12.1956
Gesamtzeit vom 1.8.1945 bis 31.12.1956 = 137 Monate
abzüglich Beitragszeit = 112 Monate
Gesamtlücke 25 Monate
Ein Viertel der Beitragszeit (112 Mon. : 4) = 28 Monate
25 Monate (Gesamtlücke) × 112 Mon. (Beitragszeit) = 20,4380 Monate, aufgerundet ­21 Monate pauschale ­Anrechnungszeit
137 Monate (Gesamtzeit)

In der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit (PAZ) gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 liegen 80 Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 57 Satz 1, und zwar in der Zeit vom 1.5.1950 bis zum 31.12.1956. Davon sind 66 Kalendermonate gleichzeitig mit Beitragszeiten belegt, so dass zunächst eine reine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57 Satz 1) von 14 Kalendermonaten (80 Kalendermonate abzüglich 66 Kalendermonate) verbleibt.

 
Gesamtlücke aus der Berechnung der PAZ = 25 Monate
abzüglich PAZ = 21 Monate
verbleiben = 4 Monate

Die reine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (§ 57 Satz 1) von 14 Kalendermonaten, die nicht mit...

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