Rz. 8

Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente haben nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift auch Witwen/Witwer, die am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig i. S. d. § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2000) waren und dies seitdem ununterbrochen sind.

Wegen der Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit wird auf die Rz. 7 sowie die Komm. zu § 240 Abs. 2 verwiesen. Abweichend hiervon lag in dem bis zum 31.12.2000 maßgebenden Recht Berufsunfähigkeit auch vor, wenn ein hinterbliebener Ehegatte/Lebenspartner nur noch Teilzeitarbeiten verrichten konnte und ihm der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt verschlossen war (sog. konkrete Betrachtungsweise).

 

Rz. 9

Erwerbsunfähigkeit i. S. d. § 44 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2000) liegt vor, wenn ein hinterbliebener Ehegatte/Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 450,00 EUR[1] monatlich übersteigt. Soweit ein hinterbliebener Ehegatte oder Lebenspartner keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat und nur noch Teilzeitarbeiten verrichten kann, ist Erwerbsunfähigkeit ggf. unter Berücksichtigung des verschlossenen (Teilzeit-) Arbeitsmarktes anzunehmen (sog. konkrete Betrachtungsweise).

Erwerbsunfähigkeit liegt trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 1 (i. d. F. bis zum 31.12.2000) nicht vor, solange der hinterbliebene Ehegatte/Lebenspartner selbständig tätig ist (§ 44 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. bis 31.12.2000). Auf eine tatsächliche Arbeitsleistung kommt es hierbei grundsätzlich nicht an (Ausnahme sind arbeitnehmerähnliche Selbständige i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 9). Es genügt vielmehr, wenn die selbständige Tätigkeit im Namen des hinterbliebenen Ehegatten/Lebenspartners ausgeübt wird, dieser die erforderlichen Entscheidungen treffen kann und ihm Gewinne und Verluste aus der selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind. Die Höhe des mit der selbständigen Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommens ist darüber hinaus auch nicht von Bedeutung. Die Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit kann z. B. durch eine amtliche Abmeldung des Gewerbes, Löschung in der Handwerksrolle oder eine Bescheinigung der Alterskasse der Landwirte über die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens nachgewiesen werden.

 

Rz. 10

Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit muss nach dem Wortlaut des Abs. 2 Nr. 2 nicht nur am 31.12.2000, sondern seitdem ununterbrochen vorgelegen haben. Diese Voraussetzung ist nur als erfüllt anzusehen, wenn die Erwerbsminderung des hinterbliebenen Ehegatten/Lebenspartners nicht nur im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. bis zum Beginn der Witwenrente/Witwerrente vorgelegen hat, sondern auch während des Bezuges der Hinterbliebenenrente angedauert hat, und zwar mindestens bis zum Erreichen der in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 242a Abs. 4 und 5 genannten Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente (vgl. auch die Auslegung der VDR-Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente, 5/2000 zu § 242a).

[1] Die Einkommensgrenze für die Annahme von Erwerbsunfähigkeit ist gekoppelt an die Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), die seit dem 1.1.2013 450,00 EUR beträgt. In der Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.3.2003 galt eine Einkommensgrenze von 325,00 EUR, in der Zeit vom 1.4.2003 bis zum 31.12.2007 war eine dynamische Einkommensgrenze von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) und in der Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2012 war wieder eine starre Einkommensgrenze von 400,00 EUR maßgebend.

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