Rz. 17

Eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238) kann sowohl für Zeiten vor als auch für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine andere Altersrente gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 ausgeschlossen ist.

Nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht war für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute vor Erreichen der Regelaltersgrenze zusätzlich zu den in § 238 Abs. 1 genannten Voraussetzungen noch die Einhaltung einer Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2022) als weitere negative Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen.

Soweit neben einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 238) vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze ein Hinzuverdienst erzielt wurde, konnte sich dieser sowohl auf die Rentenhöhe als auch auf den Rentenanspruch auswirken. Als Hinzuverdienst waren gemäß § 34 Abs. 3b Satz 1 (i. d. F. bis 31.12.2022) das Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV), das Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (§ 15 SGB IV) sowie vergleichbares Einkommen (z. B. Vorruhestandsgeld, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis) zu berücksichtigen.

Durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde § 34 mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst. Dadurch entfällt sowohl die Einhaltung einer Hinzuverdienstgrenze als negative Anspruchsvoraussetzung für die Inanspruchnahme von Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch die Zahlung von Teilrenten infolge der Anrechnung von Hinzuverdienst. Im Ergebnis können nunmehr Bezieher von Renten wegen Alters ab 1.1.2023 uneingeschränkt hinzuverdienen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Regelaltersgrenze, die sich im Einzelnen aus §§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ergibt, bereits erreicht haben.

a) Hinzuverdienstregelungen bis zum 30.6.2017

Versicherte konnten die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238) nach dem bis zum 30.6.2017 geltenden Recht vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente zu zwei Dritteln, zur Hälfte oder zu einem Drittel in Anspruch nehmen (§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 i. d. F. bis 30.6.2017).

Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 (i. d.F. bis 30.6.2017) war eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur zu leisten, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Sie wurde nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die in § 34 Abs. 3 (i. d. F. bis 30.6.2017) genannten Grenzen nicht überstieg, wobei ein zweimaliges Überschreiten um einen Betrag bis zum Doppelten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht blieb (§ 34 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. bis 30.6.2017). Die monatliche Hinzuverdienstgrenze betrug

  • bei einer Altersrente als Vollrente 450,00 EUR,
  • bei einer Altersrente als Teilrente von

    • einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,
    • der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,
    • zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache

der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) der letzten 3 Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten (§ 34 Abs. 3 i. d.F. bis 30.6.2017).

Die Höhe des Anteils der Teilrente an der Vollrente sowie die Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) des jeweiligen Versicherten in den letzten 3 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters bestimmten somit die Höhe der individuellen Hinzuverdienstgrenze.

Bei Überschreiten der für einen Versicherten maßgebenden höchsten Hinzuverdienstgrenze fiel die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 238) zu Beginn des Monats des Überschreitens weg (§ 100 Abs. 1). Soweit die Anspruchsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorlagen (z. B. bei Wegfall oder Minderung des Hinzuverdienstes), war die Rente in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung (§§ 99 Abs. 1, 115 Abs. 1 Satz 1) erneut zu leisten.

 

Rz. 18

b) Hinzuverdienstregelungen vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2022

Durch Art. 1 Nr. 15 und Nr. 16, Art. 9 Abs. 3 des Flexirentengesetzes v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurden die in § 34 enthaltenen Hinzuverdienstregelungen mit Wirkung zum 1.7.2017 mit dem Ziel geändert, die Möglichkeiten der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben einem vorzeitigen Altersrentenbezug noch flexibler zu gestalten.

Versicherte konnten auch nach den Neuregelungen des Hinzuverdienstrechts die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 238) in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (§ 42 Abs. 1). Dabei bestand nunmehr aber die Möglichkeit...

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