Rz. 2

Gemäß § 244 Abs. 4 werden auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40 Nr. 2, 238 Abs. 1 Nr. 2) auch Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld i. S. d. § 252 Abs. 1 Nr. 1 angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.

Anpassungsgeld ist eine Leistung des Bundes zur wirtschaftlichen Absicherung von Bergleuten, die aufgrund von Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verloren und noch keinen Anspruch auf Rente (Altersrente gemäß § 35 bis 38, 40, 235 bis 238, Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2) oder auf Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) haben. Anpassungsgeld wird nach Vollendung des 50. Lebensjahres eines Versicherten für längstens 5 Jahre geleistet (vgl. auch die Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus v. 13.12.1971, in Kraft ab 1.1.1972, zuletzt geändert am 12.12.2008). Vor Bewilligung des Anpassungsgeldes hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung verbindlich festzustellen, dass in den nächsten 5 Jahren die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente (§§ 35 bis 38, 40, 235 bis 238) oder einer Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) vorliegen.

 

Rz. 3

Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus sind Anrechnungszeiten i. S. d. § 252 Abs. 1 Nr. 1, die nach § 254 Abs. 3 ausschließlich der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Die Zeit des Bezuges von Anpassungsgeld umfasst nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus maximal 5 Jahre und ist nach dem Wortlaut des § 244 Abs. 4 nur dann auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) anzurechnen, wenn der Versicherte zuletzt vor Beginn des Anpassungsgeldbezuges eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt hat. Diese Voraussetzung ist auch als erfüllt anzusehen, wenn zwischen der Untertagebeschäftigung und dem Beginn des Anpassungsgeldbezuges Zeiten mit Arbeitsunfähigkeit, Tarifurlaub, Leistungen zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen.

 

Rz. 4

Das Anpassungsgeld muss nicht bis zum Beginn der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute bezogen worden sein, damit die Anpassungsgeldbezugszeit auf die Wartezeit von 25 Jahren (§§ 51 Abs. 2, 244 Abs. 4) angerechnet werden kann. Vielmehr sind bei einem zwischenzeitlichen Wegfall des Anpassungsgeldes (z. B. wegen Bewilligung einer Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 239 oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 oder der Wiederaufnahme einer Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb), die vorangegangenen Anpassungsgeldbezugszeiten bei Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren gemäß § 51 Abs. 2 weiterhin zu berücksichtigen.

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