0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 225 ist am 1.1.1992 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Die Bestimmung hat die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden § 1304b Abs. 2 RVO, § 83b Abs. 2 AVG und § 10b VAHRG abgelöst. Durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) wurde in Abs. 1 rückwirkend zum 1.1.1992 (Art. 18 Abs. 4 Rü-ErgG) Satz 3 angefügt. Diese Gesetzesergänzung stand im Zusammenhang mit einer zeitgleichen Änderung des § 186 Abs. 1, der Fälle betrifft, in denen die Nachversicherung auf Antrag durch Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt wird. Für diese Fälle stellt Satz 3 klar, dass die berufsständische Versorgungseinrichtung nunmehr anstelle des bisherigen Trägers der Versorgungslast die Aufwendungen der Rentenversicherung zu erstatten hat, die auf einem zuvor zulasten des Nachversichernden durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen (vgl. BT-Drs. 12/4810 S. 23).

Mit Wirkung zum 1.1.2002 sind durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Finanzierung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AvmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) in Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort "Nachversicherung" die Wörter "oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung" i. S. einer redaktionellen Änderung eingefügt worden. Durch ­das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 7 Abs. 1) in Abs. 1 Satz 2 im Anschluss an das Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und in Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "Ehezeit" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.

Durch Art. 4 Nr. 12 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) wurde in Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2009 Satz 3 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage einer entsprechenden rechtsgestaltenden Entscheidung des Familiengerichts (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1304b Nr. 4) zum Ausgleich von Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die dieser gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger erworben hat, Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des ausgleichberechtigten (geschiedenen) Ehe- oder Lebenspartners begründet, so sind die dem Rentenversicherungsträger hieraus entstehenden Ausgaben für Rentenleistungen und sonstige Leistungen (vgl. zu den erstattungsfähigen Aufwendungen Rz. 8) von dem Träger der Versorgungslast zu erstatten. Die Begründung dieses Erstattungsanspruchs war geboten, weil die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers nicht auf der Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhen, die im Regelfall die Grundlage der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 82 S. 829). Die erworbenen Anrechte des Ausgleichsberechtigten beruhen vielmehr allein auf der Übertragung von Anrechten aus einem anderen Versorgungssystem zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Familiengericht. Durch § 225 erhält der leistungspflichtige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einen entsprechenden Ausgleich. Es gilt der Grundsatz der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs.

 

Rz. 3

Die Bestimmung erfasst im Wesentlichen Fälle des Ausgleichs beamtenrechtlicher und hiermit vergleichbarer Versorgungsanrechte sowie Anrechte aus der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Der erstattungspflichtige Träger der Versorgungslast wiederum ist berechtigt, die aus dem Versorgungsverhältnis des Ausgleichsberechtigten zu gewährenden Leistungen entsprechend zu mindern (vgl. BVerwG, DÖV 1995 S. 333; BVerfG, FamRZ 1996 S. 341). Welche Aufwendungen, d. h. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach, in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an vom Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs. 1 zu erstatten sind, ist im Einzelnen in der nach § 226 Abs. 1 ergangenen Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstVO) v. 9.10.2001 (BGBl. I S. 2628) geregelt. Diese Verordnung gilt nicht nur für die in Form des Quasi-Splittings nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Gesetzeslage zulasten des Versorgungsträgers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechte (§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b Abs. Nr. 1 VAHRG), sondern auch für die ab dem 1.1.2009 im Wege der externen Teilung nach § 16 VersAusglG durchgeführten Ausgleichsfälle (vgl. Rz. 4). Neben der in § 225 Abs. 1 geregelten laufenden Erstattungspflicht des Versorgungsträgers im Leistungsfall verpflichtet Abs. 2 (i. V. m. § 187 Abs. 1 Nr. 3, § 281a Abs. 1 Nr. 3) den zuständigen Versorgungsträger aus Gründen der Verfahrensökonomie für die in Abs. 2 geregelten Bagatellfälle zur Abgeltung der dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übertragenen Versorgungslast zur einmaligen Entrichtung von Beiträgen (vgl. zu Beg...

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