Rz. 4

Die geänderte Funktion der Umwandlung der Schwankungsreserve in eine Nachhaltigkeitsrücklage kommt durch die Anhebung des oberen Zielwerts auf 1,5 Monatsausgaben zum Ausdruck (§ 158 Abs. 1 Satz 1). Die Erforderlichkeit von Rücklagen in der Rentenversicherung beruht vordergründig darauf, dass den konstanten Ausgaben im Jahresverlauf monatlich wechselnde Einnahmen gegenüberstehen. Nicht vorhersehbar sind des Weiteren konjunkturelle Schwankungen, die einen Ausgleich aus den Rücklagen vor einer Beitragserhöhung erforderlich machen.

 

Rz. 5

Das erste Ziel einer unterjährigen Liquiditätssicherung kann nach Auffassung des Gesetzgebers auch weiterhin mit dem unteren Zielwert einer Rücklage von 0,2 Monatsausgaben erreicht werden.

 

Rz. 6

Eine konjunkturelle Belebung und damit verbunden höhere Beitragseinnahmen würden bei einem höheren oberen Zielwert und den damit verbundenen Rücklagen die Beiträge zur Rentenversicherung weniger konjunkturanfällig machen. Der Beitragssatz soll erst dann einer Änderung zugeführt werden, wenn zu erwarten ist, dass infolge der Ausgaben der Rentenversicherung und der zu erwartenden Einnahmen der Korridor zwischen Mindestrücklage und Höchstnachhaltigkeitsrücklage nicht mehr eingehalten wird. Eine erhöhte Rücklage, die zur Abdämpfung vorübergehender Beitragsausfälle herangezogen werden kann, stabilisiert nicht nur den Beitragssatz, sondern das gesamte System der Rentenversicherung.

 

Rz. 7

Mit der Erhöhung des oberen Zielwerts kommt der Gesetzgeber auch Forderungen der Praxis und entsprechenden Kommissionsvorschlägen nach. Übereinstimmend wurde eine höhere Rücklage als dämpfendes Element für Beitragsschwankungen für erforderlich erachtet. Das Abstellen einer Beitragserhöhung auf eine bestimmte Mindestrücklage führt zu einer erheblichen Unsicherheit der unterjährigen Liquidität bei auftretenden konjunkturellen Schwankungen.

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