2.1 Überwachung der Pflichtbeitragszahlung bei Selbständigen

 

Rz. 3

Nach § 173 sind die Beiträge grundsätzlich von denjenigen, die sie zu tragen haben, unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Die Beitragsüberwachung nach § 212 umfasst die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge der nach §§ 2 Nr. 1 bis 3 und 9 sowie § 4 Abs. 2 rentenversicherungspflichtigen Selbständigen, die nach § 169 Nr. 1 ihre Beiträge selbst zu tragen haben, und die Beitragsüberwachung der Pflichtbeiträge der nach § 3 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 und 4 versicherungspflichtigen Personen, für die dem Leistungsträger die Beitragszahlung obliegt (§§ 170, 173, 176, 176a, 177).

§ 212 Satz 1 ist hinsichtlich der Beitragsüberwachung eine Spezialvorschrift für die Beitragsüberwachung bei der Zahlung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar für die Fälle, in denen nicht die Einzugsstelle die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags überwacht. Die Regelung des § 212 Satz 1 erfasst die versicherungspflichtigen Selbständigen (vgl. § 212b), die nach § 169 Nr. 1 ihre Beiträge selbst tragen.

 

Rz. 3a

Als Leistungsträger bzw. Beitragsschuldner kommen in Betracht:

  • die Bundesagentur für Arbeit und die Krankenkassen für ihre Leistungsempfänger,
  • die nach § 6a SGB II für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassenen Kommunen für die Bezieher von Alg II,
  • die Ämter für Versorgung und Familienförderung für die Bezieher von Versorgungskrankengeld,
  • die Hauptfürsorgestellen/Integrationsämter für die Bezieher von Übergangsgeld aus der Kriegsopferfürsorge,
  • die sozialen Pflegekassen, privaten Krankenversicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen der Beihilfe für die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen,
  • die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, Genossenschaften oder Gemeinschaften für die nachzuversichernden Personen,
  • die Wehrbereichsverwaltung für die nachzuversichernden Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten,
  • die Bundesämter für Wehrverwaltung bzw. Zivildienst für die Grundwehrdienst-/Zivildienstleistenden.
 

Rz. 3b

Die Beitragsüberwachung soll eine rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge sicherstellen. Vollständig gezahlt sind die Pflichtbeiträge, wenn sie in Höhe des Betrages gezahlt sind, der sich aufgrund der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlage ergibt (§ 161 Abs. 1, §§ 165, 166).

 

Rz. 4

Zur Durchführung der Beitragsüberwachung können die Rentenversicherungsträger nach § 196 Abs. 1 von den Versicherten und den Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Die Handwerkskammern sind nach § 196 Abs. 3 verpflichtet, den Rentenversicherungsträgern Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen.

 

Rz. 5

Die Überwachung der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für Beschäftigte durch die Einzugsstellen richtet sich nach §§ 28h, 28b SGB IV und der BÜV. Die Entrichtung der Beitragsanteile der selbständigen Künstler und Publizisten überwacht die Künstlersozialkasse.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV wurden bis Ende 2005 die Pflichtbeiträge von selbständig Tätigen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen erzielt wurde, ausgeübt worden ist. Ab 1.1.2006 werden die Beiträge am Monatsletzten fällig. Bei selbständig Tätigen ist nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Mindestarbeitseinkommen i. H. v. monatlich 400,00 EUR, ab 1.1.2013: 450,00 EUR zugrunde zu legen. Es ist Sache des Versicherten, einkommensgerechte Pflichtbeiträge zu zahlen. Welche beitragspflichtigen Einnahmen bei selbständig tätigen Handwerkern zugrunde zu legen sind, ergibt sich aus § 279 Abs. 2.

2.2 Prüfung der Beitragszahlung

 

Rz. 6

Die Berechtigung zur Prüfung der Beitragszahlung durch die Träger der Rentenversicherung ergibt sich aus Satz 2. Die Regelung betrifft Beitragszahlungen von Beitragsschuldnern mit arbeitgeberähnlichen Funktionen, wie z. B. den Trägern von Entgeltersatzleistungen, dem Bundesamt für Wehrverwaltung und dem Bundesamt für den Zivildienst. Prüfungen bei den Versicherten selbst sind nicht vorgesehen.

 

Rz. 7

§ 212 wird durch § 24 Abs. 1 SGB IV ergänzt. Nach dieser Vorschrift ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis grundsätzlich ein Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrags.

 

Rz. 8

Die Ergänzung durch Satz 3 stellte klar (jetzt § 212b), dass Rentenversicherungsträger in Ausnahmefällen auch vor Ort Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbständigen vornehmen können. Die Richtigkeit der Beitragszahlung wird auf der Grundlage der jeweiligen Versicherungskonten maschinell geprüft und durch das monatliche Terminverfahren überwacht. Eine Prüfungsverpflichtung besteht nicht. Sie ist aus folgenden Gründen sachlich nicht gerechtfertigt und wirtschaftlich nicht vertretbar:

Die dem Rentenversicherungsträger bekannten versicherungspfli...

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