Rz. 14

Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist nur möglich für Zeiten der versicherungsfreien Beschäftigung oder Tätigkeit im Vertreibungsgebiet, längstens jedoch bis zum 1.1.1943 zurück, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

 

Rz. 15

Mit Beiträgen belegte Zeiten liegen vor, wenn im Herkunftsland eine Kindererziehung erfolgte und Kindererziehungszeiten anzuerkennen sind oder die versicherungsfreie Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats begann oder endete und für den nicht versicherungsfreien Teil dieser Kalendermonate Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nach dem FRG anzurechnen sind.

 

Rz. 16

Eine weitere Begrenzung des Nachzahlungszeitraums ergibt sich nach der Regelung des § 209 Abs. 1 Satz 2 dann, wenn im Vertreibungsgebiet eine versicherungsfreie Beschäftigung oder Tätigkeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt wurde, da eine Nachzahlung erst von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig ist.

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