Rz. 9

Bei den Nachzahlungsbeiträgen handelt es sich um freiwillige Beiträge. Nach § 205 Abs. 1 Satz 3 gelten sie jedoch als Pflichtbeiträge, wenn durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde.

 

Rz. 10

Die im Gesetz normierten Grundsätze zur Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden. In analoger Anlehnung an § 58 Abs. 2 Satz 1 ist eine Unterbrechung dann zu bejahen, wenn zwischen ihrem Ende und dem Beginn der Strafverfolgungsmaßnahme kein voller Kalendermonat liegt.

 

Rz. 10a

Für Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 als fortbestehend gilt, ist eine Nachzahlung unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie für Pflichtbeitragszeiten mit tatsächlicher Beitragszahlung. Für diese Zeiten entfällt lediglich die ansonsten nach § 205 Abs. 1 Satz 2 vorzunehmende Erstattung.

 
Praxis-Beispiel
 
Aufgrund einer Beschäftigung  
wurden Pflichtbeitragszeiten gemeldet vom 1.1.2013 bis 6.12.2013
und vom 1.1.2014 bis 31.12.2014
entschädigungspflichtige Untersuchungshaft vom 6.11.2014 bis 28.12.2014
Arbeitsentgelt wurde gezahlt vom 1.1.2014 bis 6.11.2014
Fortbestand der Versicherungspflicht  
nach § 7 Abs. 3 SGB IV vom 7.11.2014 bis 6.12.2014.

Lösung:

Von der Nachzahlung nach § 205 sind die Kalendermonate ausgenommen, die bereits durch Pflichtbeiträge für die Zeit vor dem Beginn bzw. nach dem Ende der Strafverfolgungsmaßnahme belegt sind. Dies trifft lediglich auf den Kalendermonat November 2014 zu.

Die Fiktion eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist so zu behandeln, wie eine tatsächliche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Wird das für Dezember 2014 bestehende Nachzahlungsrecht in Anspruch genommen, ist lediglich das Ende der gemeldeten Pflichtbeitragszeit auf den 30.11.2014 zu ändern. Die in § 205 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Erstattung entfällt, denn für die Zeit vom 1.12.2014 bis 6.12.2014 wurde vom Arbeitgeber kein Beitrag gezahlt.

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